282 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
Der Verband unterliegt nach Maßgabe des §. 33 der Aufsicht der höheren
Vewattungsbehürde desjenigen Bezirks, in welchem der Vorstand seinen
Sitz hat.
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes
finden die Bestimmungen des §. 34 Anwendung. 6
S. 35 a. Die Eintragungen in das Hülfskassenregister und die gemäss §. 17
zu ertheilenden Zeugnisse sind gebühren- und stempelkfrei.
§. 36. Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften errichteten Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht berührt;
die Kassen können jedoch durch die Landesregierungen zur Einsendung der im
§. 27 bezeichneten Uebersichten verpflichtet werden!). Z
In Ansehung der Kassen der Knappschaftsvereine verbleibt es bei den dafür
maßgebenden besonderen Bestimmungen.
Gesetz vom 1. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 54).
Art. 19. Die Statuten bestehender eingeschriebener Hülfskassen, welche
den Vorschriften dieses Gesetzes nicht genügen, sind der erforderlichen Ab-
Anderung zu unterziehen.
Kassen, welche dieser Verpflichtung nicht bis zum 1. Januar 1885 genügen,
sind von der höheren Verwaltungsbehörde unter Bestimmung einer mindestens
sechswöchentlichen Frist dazu aufzufordern und können nach unbenutztem
Ablauf dieser Frist geschlossen werden. Die Schliessung erfolgt nach Mass-
gabe des §. 29.
Art. 20. Von bestehenden eingeschriebenen Hülfskassen, welche örtliche
Verwaltungsstellen errichtet haben. ist die im S. 19 d vorgeschriebene Anzeige
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
Krankenversicherungs-Gesetz.
15. Juni 1883
Vom J0-Sril- 1862 (K. G. Sl. 1892 S. 412))
A. Versicherungszwang.
§. 1. Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind):
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, Binnenschiffahrts= und
Baggereibetriebe, auf Werften und bei Bauten,
1) Diese Verpflichtung ist denjenigen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
errichteten Hülfskassen aufgelegt, deren Mitglieder nach §. 75 Krankenvers. Ges. von
der Berpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe des
letzteren Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, befreit sind, Res. 31. Okt. 1884
(M. d. J. I. A. 8098). Vergl. dazu Res. 3. Jan. 1893 (M. d. J. I. A. 61).
:) Die Aenderungen des Ges. 10. April 1892 find durch lateinischen Druck
hervorgehoben. **-
Ausf. Anw. 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301) weiter unten abgedruckt.
Kommentare von v. Woedtke, große Ausg. 5. Aufl. 1896, kleine Ausg. 6. Aufl.
1896, Eger, 2. Aufl. 1892, Schuster, 2. Aufl. 1892, Piloty 1893.
Einführung in Helgoland Vd. 14. Dez. 1892 (R. G. Bl. S. 1052).
a) Nicht als Gefinde zu gemeinen häuslichen oder wirthschaftlichen Diensten, die
nur zum Einrritte in die Gemeinde-Krankenversicherung berechtigt find (§. 4), bezw.
denen Orts-Krankenkassen zugängig gemacht werden können (. 26 a Abs. 2, 5); im
Uebrigen alle Arbeiter und Betriebsbeamte, mämliche oder weibliche, Inländer oder
Ausländer, erwachsene oder jugendliche. »
Die in Straf= und Besserungsanstalten detinirten Personen find nicht ver-