Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 283
2. im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe-
betrieben!,
2 a. in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher,
der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten,
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind,
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Ver-
wendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorüber-
gehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraft-
maschine besteht,
sind mit Ausnahme der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie der im
2 unter Ziff. 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung
urch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist?), nach Maß-
gabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit 2) zu versichern.
Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesammten Betriebe der Post-
und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine- und Heeres-
verwaltungen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und nicht bereits auf
Grund der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht unter-
Wiegen.
Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der §§. 48
und 49 Seemanns-Ordn. 27. Dez. 1872 (R. G. Bl. S. 409) Anwendung finden,
snterliegt der Versicherungspflicht nicht.
Handlungsgehülfen und -Lehrlinge unterliegen der Versicherungspflicht nur,
sofern durch Vertrag die ihnen nach Art. 60 des deutschen Handelsgesetzbuchs
zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantieèmen
und Naturalbezüge"). Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz
— — —
Zu Anmerkung 3 auf S. 282.
sicherungspflichtig, da sie nicht zu den gewerblichen Arbeitern gehören, bei ihnen auch
eine durch Erkrankung hervorgerufene Noth nicht gut vorliegen kann.
Die Form der Lohnzahlung ist gleichgültig; auch Trinkgelder der Kellner und
Kellnerinnen sind als Lohn anzusehen, Erk. O. V. G. 25. April 1889, 14. Jan. 1895
bei Woedike (große Ausg.) S. 57, 5. Dez. 1895 (das. S. 65).
Das Beschäftigungsverhältniß muß thatsächlich bestehen, wenn auch ohne civil-
rechtlich gültigen Arbeitsvertrag. Der Beschäftigte muß ferner, wenn auch nur be-
schränkt, arbeits= und erwerbsfähig sein. Ein unter Aufbietung der letzten Kräfte
Tü „ Versuch, zu arbeiten, begründet die Versicherungspflicht nicht, E. O. V.
345.
1) Auch die in Privatkrankenanstalten beschäftigten Personen, mögen sie mit
Wärterdiensten, oder mit häuslichen Diensten für die Anstalt, nicht etwa nur für den
Unternehmer und seine Familie, beschäftigt sein, E. O. V. XXIV. 321; dagegen
ni cht Sänger, Tänzer, Orchestermitglieder, Schauspieler, E. Civ. XVII. 86, weil sie
lediglich eine künstlerische Thätigkeit entwickeln.
1 2) Auch die nur nebensächlich in den bezeichneten Betrieben beschäftigten Per-
onen sind versicherungspflichtig, Erk. O. V. G. 25. April 1889 (Pr. V. Bl. X. 665).
amilienangehörige müssen auf Grund eines Arbeitsvertrages in dem Betriebe thätig
ein, um versicherungspflichtig zu werden.
v Die Beschäftigung braucht keine ununterbrochene zu sein, wenn nur das Arbeits-
trhältniß fortdauert, vorausgesetzt, daß die Beschäftigung nicht ganz im Belieben des
rbeiters liegt, Erk. O. B. G. 19. Sept. 1887 (bei Woedike S. 58).
Beh ) Krankheit ist jede anormale Störung des Gesundheitszustandes, die ärztliche
unfäüdlung, Arznei oder Heilmittel erfordert, E. O. V. XVIII 355. Erwerbs-
Kra ei braucht nicht vorzuliegen, ebenso wenig kommt es auf die Ursachen der
eit an.
ge ) Letztere aber nicht, wenn dafür (z. B. bei Lehrlingen) eine Entschädigung
Kahlt wird.