Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 285
S. 2a. Die Anwendung der Vorschriften des S. 1 kann auch auf solche
in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte
Personen erstreckt werden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits
nach gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch
Verfügung des Reichskanzlers bezw. der Centralbehördet#9).
§. 2b. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen
und - Lehrlinge, sowie die unter S. 1 Abs. 1 Ziff. 2 a fallenden Personen unter-
liegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt
nach grösseren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr
gerechnet, nicht übersteigt.
Dasselbe gilt von anderen unter S. 2 Abs. 1 Ziff. 2 und S. 2a fallenden
Personen, soweit sie Beamte sind.
8S. 3. Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im
Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen,
welche dem Reich, Staat oder Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen
Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für drei-
zehn Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des S. 6
entsprechende Unterstützung haben, sind von der Versicherungspflicht ausge-
nommen?2).
S. 3a. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien:
1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen
Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind,
wenn der unterstützungspflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt,
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung
ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des S. 6 entsprechende
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit
des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist.
Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde-Kranken-
versicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Antragsteller
angehören würde, abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des Antragstellers die
Aufsichtsbehörde endgültig.
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des
Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages:
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungs-
fähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Be-
theiligten aufgehoben wird,
b) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung an-
meldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite
Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war.
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende An-
spruch nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Gemeinde-
rankenversicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im Nichtbefreiungs-
le angehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmässige Krankenunter-
stützung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von
dem Arbeitgeber zu erstatten?).
S. 3b. Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherungspflicht
zu befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer
r5 Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der Anspruch auf freie
ur oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im S 6 Abs. 2 bezeich-
ete Dauer gesichert ist. Gleiches gilt von Personen, welche im Falle der
.
189 1) Bezüglich der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung vergl. Bek. 4. Dez.
2 (Amtsbl. d. Reichspostamts S. 395).
mit *) In den preußischen Ressorts ist wohl allgemein angeordnet, daß den Beamten
Mi nicht mehr, als 2000 M. Diensteinkommen in Erkrankungsfällen mindestens die
u. Vesleißngen des §s. 6 zu gewähren sind. Vergl. Res. 5. Juli 1894 (C. Bl.
S. 533).
schiede Streitigkeiten aus 8. 3a Abs. 4 und 8 3b werden nach 8. 58 Abs. 2 ent-