Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

286 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Arbeitslosigkeit in einer die Versicherungspflicht begründenden Art in Wohl- 
thätigkeitsanstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht, arbeitslosen 
Personen vorübergehend Beschäftigung zu gewähren (Arbeiterkolonien u. dergl.). 
Die Bestimmungen des F. 3 a Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 
B. Gemeinde-Krankenversicherung:). 
§. 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht 
einer Orts-Krankenkasse (§. 16), 
einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), 
einer Bau-Krankenkasse (§. 69), 
einer Innungs-Krankenkasse (S. 73), 
einer Knappschaftskasse (§. 74) 6 6 
angehören, tritt vorbehaltlich der Bestimmung des §. 75, die Gemeinde-Kranken- 
versicherung ein:) Z " 
Personen der in 8§. 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs- 
pflicht nicht unterliegen, und deren jährliches Gesammteinkommen zweitausend 
Mark nicht übersteigt?), sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde- 
Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. 
Durch statutarische Bestimmung (S. 2) kann auch anderen nichtversicherungs- 
pflichtigen Personen die Aufnahme in die Gemeinde-Krankenversicherung ge- 
stattet oder das Recht des Beitritts eingeräumt werden, sofern ihr jährliches 
Gesammteinkommen zueitausend Mark nicht übersteigt. 
Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er- 
klärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter- 
stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkran- 
fkung. Die Gemeinde ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, 
welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu 
lassen, und. wenn diese eine bereits bestehende Krankbeit ergiebt, von der 
Versicherung zurückzuweisen. 
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge ue 5) an zwei 
aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit 
aus der Gemeinde-Krankenversicherung aus“). 
4 5. Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung 
eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind) im Falle 
einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Kranken- 
unterstützung zu gewähren?). 
  
1) Ausf. Anw. Nr. 11—14. 
*) Die Gemeinden sind zu ihrer Einrichtung selbst dann verpflichtet, wenn für 
alle in der Gemeinde beschäftigten versicherungspflichtigen Personen organistrte Kranken- 
kassen eingerichtet sind und nur den versicherungsberechtigten Personen die Möglichkeit 
fehlt, einer solchen Kasse beizutreten, Res. 17. Juni 1884 (Pr. B. Bl. V. 323). 
„) Diese Bestimmung hat keine rückwirkende Kraft und beseitigt nicht die wohl- 
erworbenen Rechte früher freiwillig beigetretener Personen, denen jetzt dieses Recht 
nicht mehr zustehen würde, Res. 17. Febr. 1893 M. d. J. I. A. 1540, M. f. H. 
B. 784). v ç 
55 Her Arbeitgeber hat für sie Beiträge nicht zu leisten, 88. 49a —53 finden 
keine Anwendung. -" Z 
5) Wenn sie auch während der Beschäftigung ihren Aufenthalt in einer Nachbar- 
gemeinde gehabt baben. Vergl. E. O. V. XIV. 343. Dasselbe gilt vom Verzuge 
während der Dauer der Krankheit, doch darf die Beschäftigungsgemeinde dadurch nicht 
in eine ungünstigere Lage gebracht werden, widrigenfalls der Anspruch verwirkt wird. 
So hat z. B. der Erkrankte nur Anspruch auf ärztliche Behandlung durch Kassenärzte 
des Erkrankungsortes; auch darf er durch Stellung des im §. 57 Abs. 1 bezeichneten 
Antrages der Gemeinde-Krankenversicherung des neuen Wobnortes überwiesen werden. 
6) Auch für Krankheiten ausgeschiedener Mitglieder, die während ihrer Mitglied- 
schaft entstanden, und zwar selbst dann, wenn währenddessen die Anmeldung der 
Krankheit an den Träger der Versicherung nicht erfolgt war, E. O. V. XX. 356.
	        
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