Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 289 
Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederbolt 
den auf Grund des S. 6a Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwider ge- 
handelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte 
Beobachtung erfordert; 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unter- 
halt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist neben der freien 
Kur und Verpflegung die Hälfte des im §S. 6 als Krankengeld festgesetzten 
Betrages für diese Angebörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an 
die Angebörigen erfolgen. " 
S§. 8. Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter 
wird von der höheren Verwaltungsbehörde 1) nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde festgesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen be- 
stimmte Blatt veröffentlicht. Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs 
Monate nach der Veröffentlichung in Kraft). 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über und 
unter sechzehn Jahren besonders statt. Für Personen unter sechzehn Jahren 
(Gugendliche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen 
Vierzehn und sechzehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vorge- 
nommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung. 
8. 9. Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen, 
so lange nicht nach Maßgabe des 8. 10 etwas anderes festgesetzt ist, einund- 
einhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) nicht übersteigen und sind 
mangels besonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu erheben. In Fällen der 
ewährung der im S. 6 àa Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten besonderen Leistungen 
Sind besondere von der Gemeinde-Krankenversicherung allgemein festzusetzende 
Usatzbeiträge zu erheben. 
Die Beiträge fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Kranken- 
unterstützungen zu bestreiten sind. !4½m1. 
E: ie Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen 
mnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die 
erwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahres- 
abschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krankheits- 
erhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungsbehörde ) einzureichen?. 
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig 
eitrdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die 
dn forderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen 
es F. 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reservefonds 
iu erstatten sind. 
ver §. 10. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Kranken- 
anrsicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht 
eireichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde!) die 
iträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (8. 8) erhöht werden. 
etw Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung 
zur Deer Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst 
nsammlung eines Reservefonds zu verwenden. 
aus Begeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen 
im Weiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds 
die Virage der bdurchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre zunächst 
zu ernträge bis zu einundeinhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) 
GWigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu 
1 
Abs. Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
lad 2. Verfahren Ausf. Anw. Nr. 6 und 7. 
Veränd,ergl. Bek. 24. Dez. 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 716). Nachträge und 
haben drungen das. 1893 S. 61, 361; 1894 S. 485. Gemäß Res. 15. Okt. 1892 
blätter Regierungspräsidenten alljährlich bis zum 15. Nov. 2 Stücke der Amts- 
¾vn le die Veränderungen enthalten, dem Handelsminister einzureichen. 
R. S Wegen der Fristen und Vordrucke vergl. Bek 16. Nov. 1892 (C. Bl. d. D. 
671) und Res. 3. Jan. 1893 (in den Amtsblättern). 
Ili 
ling= Kaut, Handbuch II, 7. Aufl. 19
	        
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