290 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung oder
Erweiterung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme
nich so kann die höhere Verwaltungsbehörde:) die Herabsetzung der Beiträge
verfügen.
§. 11. Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten
ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden
und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift
dieses Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Kranken-
unterstützung, so lange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im
Gemeindebezirk ihres bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeinde-
bezirk ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden.
§. 12. Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse
zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung vereinigen.
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die
Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden ein-
zelnen Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender
Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung angeordnet werden.
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Vereinigung
mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der
gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs-
behörde?); gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung
versagt oder ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird,
steht den betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier
Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
§. 13. Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vor-
handen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, oder er-
giebt sich aus den Jahresabschlüssen (F. 9 Abs. 3) einer Gemeinde, daß auch
nach Erhöhung der Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen
Tagelohnes (§. 8) die Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend
Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren
Vereinigung mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer
Krankenversicherung durch die höhere Verwaltungsbehördes) angeordnet werden.
Trifft die Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunal-=
verbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde:)
anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Kranken-
versicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen
Gemeinden zu treten hat.
Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesen
Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Gemeinden
und Verbände zu erlassen.
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren
Verwaltungsbehördes) erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den be-
theiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die
Beschwerde an die Centralbehörde zu. "
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Ein-
willigung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die
Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung übertragen wird.
1!) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräfident, Ausf. Anw. Nr. 2
Abs. 1 und 2. Verfahren Ausf. Anw. Nr. 6 und 7.
2) Des Regierungspräfidenten; ist der Beschluß von einem Provinzialverbande
oder einem Bezirksverbande in Hessen-Nassau gefaßt, des Oberpräsidenten, Ausf. Anw.
Nr. 2 Abs. 1 und 2. Wegen der Aufsicht über die gemeinsame Gemeinde-Kranken-
versicherung vergl. Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 5, 5 Abs. 2, 14.
3) D. i. der Regierungspräfident.