Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 291
8. 14. Eine auf Grund des 8. 12 oder des 8. 13 herbeigeführte Ver—
einigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie
herbeigeführt ist.
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der
höheren Verwaltungsbehörde #) kann die Auflösung nur auf Antrag einer der
betheiligten Gemeinden herbeigeführt werden.
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reservefonds ist, falls die
Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Ver-
waltungsbehörde:) angeordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Ver-
fügung Bestimmung zu treffen. »
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde)), durch welche die
Genehmigung u einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder
urch welche die Auflösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden
und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Cen-
tralbehörde zu. ·
§. 15. Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift
dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren
und dagegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landes-
gesetzlich geregelte Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung im
Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Ge-
utzes genügt und höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht er-
oben werden. Eine hiernach etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung,
oder Ermäßigung der Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden.
C. Orts-Krankenkasser).
6r §. 16. Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäf-
daten versicherungspflichtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sofern
beirhr der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert
bie Vorschriften des S. 5 a finden auch hier Anwendung.
zwei ie Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbs—
eige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden.
zwei ie Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbs-
Gene oder Betriebsarten ist zulässtg, wenn die Zahl der in den einzelnen
hun##s zweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als ein-
ndert beträgt.
mehr tewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder
arten uschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebs-
den in u einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem
Erricht ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die
Widerspng der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle
hö erech erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die
erwaltungsbehördes).
meinde * Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehördes) kann die Ge-
triebsarberpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Be-
von Bethz beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errichten, wenn dies
eiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen
D. i
5) Auef. der Regierungspräsident.
Orts- anw. Nr. 15—43, Aufficht Nr. 5 Abs. 3.
öffentliche 3 ankenkassen sind (vergl. Rosin, Recht der öffeutlichen Genossenschaft S. 62)
leuer der rbangsgenossenschaften zu dem Zwecke, um unter gesetzlich geordneter Bei-
lichen Na eitgeber die durch Krankheit ihrer Mitglieder entstehenden wirthschaft-
beine Stanktbeile gemeinschaftlich zu tragen. Sie sind keine Anstalten, insbesondere
kenkassen ft anstalten, E. O. V. XX. 38, 40. Die Vorstände und Organe der Kran-
Der Naher auch keine öffentlichen Behörden. 6
2 Egierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
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