Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 293
Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mit-
glieder einer der im §. 75 bezeichneten Kassen geworden sind.
Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie
die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet
en.
§. 20. Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren:
1. im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbs-
unfähigkeit eine Krankenunterstützung, welche nach §§. 6, 7, 8 mit der
Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen
Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er
drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des orts-
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;
25 eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen, welche
innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet,
mindestens sechs Monate bindurch einer auf Grund dieses Gesetzes
errichteten Kasse oder einer Gemeinde - Krankenversicherung angehört
haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer Nieder-
kunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen der Ge-
werbe-Ordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit;
3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen
Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (Ziff. 1).
si Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berück-
schtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe be-
ei henden Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn
ner Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark fest-
gestellt werden.
k erstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der
unnnkenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbs-
Küähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod in Folge derselben
e ankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung
Ugetreten ist.
besti as Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses
das umt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher
Eheg eBräbniss besorgt. Ein etwaiger Deberschuss ist dem hbinterbliebenen
Sind atten, in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen.
Solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuss der Kasse.
kassew). 21. Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Kranken-
) ist in folgendem Umfange zulässig:
lte Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum
la als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
Vas Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für
Sohn- und Festtage gewährt werden, sofern dieses sowohl von der Ver-
tretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (S. 38) als auch
von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag
2 des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist.
« Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei
lertel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) festgesetzt werden; neben
reier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als die im
3 ##,6 bezeichneten Heilmittel?) gewährt werden.
v eben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Kranken-
geld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) auch
1 n
XIV )Sie darf nicht abhängig sein von dem Ermessen des Vorstandes, E. O. V.
eine gleich Dagegen ist es zulässig, die Mehrleistungen im Statute zeitlich oder durch
illen dem Zeitablaufe wirkende Resolutivbedingung, deren Eintritt nicht vom
¾ Vorstandes abhängt, zu beschränken, E. O. V. XXIV. 337.
3. B. auch künstliche Gliedmaßen, theure Weine.