294 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen
aus ihrem Lohne bestritten haben.
3a. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstötzung
ab kann Fürsorge für Rekonvalescenten, namentlich auch Unterbringung
in einer Rekonvalescentenanstalt gewährt werden.
4. Die Wöchnerinnen-Unterstützung kann allgemein bis zur Dauer von
sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.
5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arzuei und sonstige Heilmittel können
für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht
selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, auf besonderen Antrag
oder allgemein gewährt werden. Unter derselben Voraussetzung kann für
Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die nach
Ziff# 4 zulässige Unterstützung gewährt werden.
6. Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag,
und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tage-
lohnes (§. 20) erhöht werden.
7. Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann,
sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungs-
verhältniss stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch
auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage
bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied
festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen= und
Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkassen nicht aus-
gedehnt werden.
§. 22. Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten?) des.
durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung
der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen
Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung
des Reservefonds (§. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.
Krankenkassen, welche die im S. 21 Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten besonderen
Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt,
für diese Leistungen von Kassenmitgliedern mit Familienangebörigen einen
besonderen, allgemein festzusetzenden Zusatzbeitrag zu erheben.
Orts-Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebs-
arten errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbs-
zweige und Betriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die Ver-
schiedenheit der Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschieden-
heit der Erkrankungsgefahr bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der
Genchmigung der höheren Verwaltungsbehördes).
§. 23. Für jede Orts-Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach An-
berung der Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kassenstatut !) zu
errichten.
Dasselbe muß Bestimmung treffen:
1. über die Klassen der dem Krankenversicherungszwange unterliegenden
ersonen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen;
2. über Art und Umfang der Unterstützungen;
3. über die Höhe der Beiträge:;
4. über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Befugnisse;
5. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung un
über die Art ihrer Beschlußfassung;
6. über die Abänderung des Statuts;
7. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.
1) Auch wenn die Kassenmitglieder ihren Haushalt nicht im Kassenbezirke haben,
E. O. V. XIV. 343. Der Forderungsberechtigte ist in allen Fällen das Familien-
haupt, E. O. V. XVI. 359.
„) In gleichen Prozenten für alle Kassenmitglieder, E. O. V. XIV. 365.
abf Des Regierungspräfldenten, für Berlin des Oberpräsidenten, Ausf. Anw. Nr. 2
1 und 2.
) Musterstatut, Bek. 3. Juli 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 515).