Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 295 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der 
Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 
§. 24. Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde #). Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung 
darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes 
nicht genügt oder wenn die Bestimmung über die Klassen von Personen, welche 
der Kasse angehören sollen (§. 23 Abs. 2 Ziff, 1), mit den Bestimmungen des 
Statuts einer anderen Kasse im Widerspruch steht. Wird die Genehmigung 
versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im 
ege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege 
des Nekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 Gew. O. angefochten 
erden?). 
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift. 
„Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger Ab- 
änderungen. 
Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, bestimmt die 
höhere Verwaltungsbehördes). 
.5. Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das 
Vermögen der Kasse. 
§. 26. Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder beginnt 
der Anspruch auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum Betrage der 
gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem 
sie Mitglieder der Kasse geworden sind (§. 19). Von Kassenmitgliedern, welche 
nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge 
zur Gemeinde-Krankenversicheruug geleistet haben, und daß zwischen dem Zeit- 
unkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören 
dder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeit- 
punkte, in welchem sie Mitglieder der Orts-Krankenkasse geworden sind, nicht 
mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden. 
K Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der 
absse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der 
7 #nhne ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht in eine Be- 
er äftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, 
1erden mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf 
in vollen statutenmässigen Unterstützungen derselben und können zur Zahlung 
jenis. neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von den- 
zWeSen. welche einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbs- 
!4 angehört haben. dessen Natur eine periodisch wiederkebrende zeitweilige 
auns ung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren 
eschieden, aber nach Wiederbeginn der Betriebsperiode in eine Beschäf- 
ean var#kgekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben 
wWerden. 
gaft Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgeegenstehen, kann durch 
erst enstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse 
gliemach Ablauf einer Karenzzeit beginnt und daß neu eintretende Kassenmit- 
von er ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum 
lechs Monaten, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen 
letstenden Kassenbeitrages nicht übersteigen. 
bersiche 26 Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit 
mie7 ert sind, ist das Krankengeld soweit zu kürzen, als dasselbe zusammen 
em aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Be- 
  
5 Des Bezirksausschusses, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 a. 
ausf. Wegen des Verfahrens, vergl. Vd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §§. 2, 3; 
„Anw. Nr. 36. 
3) J ç . 
Abs. ürder Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
	        
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