Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 295
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der
Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
§. 24. Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs-
behörde #). Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes
nicht genügt oder wenn die Bestimmung über die Klassen von Personen, welche
der Kasse angehören sollen (§. 23 Abs. 2 Ziff, 1), mit den Bestimmungen des
Statuts einer anderen Kasse im Widerspruch steht. Wird die Genehmigung
versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im
ege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege
des Nekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 Gew. O. angefochten
erden?).
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift.
„Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger Ab-
änderungen.
Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, bestimmt die
höhere Verwaltungsbehördes).
.5. Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das
Vermögen der Kasse.
§. 26. Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder beginnt
der Anspruch auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum Betrage der
gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem
sie Mitglieder der Kasse geworden sind (§. 19). Von Kassenmitgliedern, welche
nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge
zur Gemeinde-Krankenversicheruug geleistet haben, und daß zwischen dem Zeit-
unkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören
dder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeit-
punkte, in welchem sie Mitglieder der Orts-Krankenkasse geworden sind, nicht
mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.
K Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der
absse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der
7 #nhne ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht in eine Be-
er äftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören,
1erden mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf
in vollen statutenmässigen Unterstützungen derselben und können zur Zahlung
jenis. neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von den-
zWeSen. welche einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbs-
!4 angehört haben. dessen Natur eine periodisch wiederkebrende zeitweilige
auns ung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren
eschieden, aber nach Wiederbeginn der Betriebsperiode in eine Beschäf-
ean var#kgekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben
wWerden.
gaft Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgeegenstehen, kann durch
erst enstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse
gliemach Ablauf einer Karenzzeit beginnt und daß neu eintretende Kassenmit-
von er ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum
lechs Monaten, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen
letstenden Kassenbeitrages nicht übersteigen.
bersiche 26 Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit
mie7 ert sind, ist das Krankengeld soweit zu kürzen, als dasselbe zusammen
em aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Be-
5 Des Bezirksausschusses, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 a.
ausf. Wegen des Verfahrens, vergl. Vd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §§. 2, 3;
„Anw. Nr. 36.
3) J ç .
Abs. ürder Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2