Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

306 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
für die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungs- 
geschäfte derselben führt, verpflichtet 7. 
Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung 
der Gemeinde-Krankenversicherung oder dem Vorstande der Orts-Krankenkasse, 
welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben ange- 
gebenen Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen. 
8. 50. Arbeitgeber, welche der ihnen nach F. 49 obliegenden Anmeldepflicht 
vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, haben alle Aufwendungen, 
welche eine Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund 
gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die 
nicht angemeldete Person veranlassten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu 
erstatten?). « » 
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während 
welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse anzugehören verpflichtet war, 
wird hierdurch nicht berührt. 
S. 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung 2) entfallen bei versicherungs- 
pflichtigen Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre 
Arbeitgeber. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten. 
Durch statutarische Regelung (F. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, 
in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke 
nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unter- 
liegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung 
von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. 
§. 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, 
welche für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung 
oder zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge 
sind an die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß 
andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im Voraus, an die Orts- 
Krankenkasse zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. 
Das Eintrittsgeld ist wit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Bei- 
träge find so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 49) 
erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die recht- 
zeitig abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen 
Beschäftigung ausscheidet. 
Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht 
begründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämmtlichen Arbeit- 
geber als Gesammtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder. 
Durch Gemeindebeschluss mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder 
durch Kassenstatut kann bestimmt werden, dass die Beiträge stets für volle 
Wochen erhoben und zurhekgerahlt Vercen. 
52#Auf Antrag der Gemeinde-Krankenversicherung od i · 
Kranåenkasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflich anorduener keiner on 
Arbeitgeber, die mit Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind 
und deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt 
worden ist, nur den auf sie selbst als Arbeitgeber entfallenden Theil der Bei- 
träge, welche für die von ihnen beschäftigten Vversicherungspflichtigen Personen 
zur Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, 
einzuzahlen haben. # # 
Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Arbeitgebern beschäftigten 
) Bersäumniß ist nach §. 81 straffällig. 
„) Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus §. 50 werden nach §. 58 Abs. 1 
entschieden. ç 
Wegen etwaiger Mithaftung von Betriebsleitern und Auffehern vergl. §. 82 a. 
:) D. h. die regelmäßigen, für die Person des Versicherten zu zahlenden Beiträge, 
nicht auch die Zusatzbeiträge für Familienunterstützung, §. 52b. 
Der Kasse gegenüber ist der Arbeitgeber alleiniger Schuldner auf das Ganze. 
Der Versicherte Hhter nur diesem, nicht der Kasse und kann bei Zahlungsunfähigkeit 
des Arbeitegebers auch nicht subsidiär herangezogen werden. Vergl. §§. 56 Abs. 1, 
a, Abs. 3. 
  
 
	        
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