Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 307
Vversicherungspflichtigen Personen verpflichtet, die Eintrittsgelder, sowie den
auf sie selbst entfallenden Theil der Beiträge zu den festgestellten Zahlungs-
terminen selbst an die Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse ein-
Zuzahlen.
Die Anordnungen (Abs. 1) müssen diejenigen Arbeitgeber, für welche sie
gelten sollen, nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen
und sind diesen Arbeitgebern schriftlich mitzutheilen.
Diie von solchen Anordnungen betroffenen Arbeitgeber sind verpflichtet,
dieselben den von ihnen beschäftigten, in der Gemeinde-Krankenversicherung
oder Orts- Krankenkasse versicherten versicherungspflichtigen Personen durch
auernden Aushang in den Betriebsstätten bekannt zu machen und bei jeder
ohnzahlung die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
darauf hinzuweisen, dass diese die im Abs. 2 bezeichneten Beiträge selbst ein-
nzahlen haben.
Gegen die im Abs. 1 bezeichneten Anordnungen findet binnen zwei Wochen
Bach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde 70 statt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der
öheren Verwaltungsbehörde ist endgöltig.
S. 52b. Auf Zusatzbeiträge der Versicherten für besondere auf Antrag
zu gewährende Kassenleistungen an Familienangehörige (S. 6a Abs. 1 Ziff. 5,
" 9 Abs. 1 Satz 2, §. 21 Abs. 1 Ziff, 5, §. 22 Abs. 2) finden die Vorschriften
er §§. 51 und 52 keine Anwendung.
S. 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge,
letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels (§. 51), bei
en Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur
auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder ein-
Behen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf
Velche sie entfallen, gleichmässig zu vertheilen. Diese Theilbeträge dürfen,
ohne dass dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden,
" volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohn-
ahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für
lve nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.
pei Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Ver-
* chtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt,
on dem Versicherten, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Kranken--
e aber bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit (§s. 58) hat fest-
Vestellt werden müssen, oder weil die im §. 49a vorgeschriebene Anzeige erst
5 b Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet
fall en ist, so findet die Wiedereinziehung des auf den Versicherten ent-
enden Theiles der Beiträge ohne die vorstehend aufgeführten Beschrän-
en statt.
lest Arbeitgeber, deren Zablungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren
gestellt worden ist, sind, so lange für sie nicht eine Anordnung der im
S.ae A bezeichneten Art getroffen worden ist, verpflichtet, die im Abs. 1 zu-
gem Senen Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug
acht worden ist, an die berechtigte Kasse abzuliefern.
rh S. 53 . Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm be-
leate n Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu
werd dden Beiträge werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betr. die Ge-
Serichte, vom 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141) entschieden.
2 Die Vorschriften des letzteren Gesetzes finden auch auf Streitig keiten
de Den den bezeichneten Personen über die Berechnung und Anrechnung
die Sintrittsgeldes Anwendung. Zur Entscheidung dieser Streitigkeit sind auch
mkant Grund des §. 80 jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zu-
A. 5 54. Ob und inwieweit die Vorschriften des F. 49 Abe. 1 bis 3, S. 51,
Abs. 1 auf die Arbeitgeber der im §. 2 Abs. 1 unter Ziff. 1 und 4
und 2 Regierungspräfident, für Berlin Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1
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