Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 311 
Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Betriebsunternehmer 
dem Erkrankten, sofern oder 80 lange eine Ueberführung in das Inland nicht 
erfolgen kann, diejenigen Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere 
von der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse, der er 
angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat dem Betriebsunternehmer die ihm 
hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. # 
Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im 
S. 6 Abs. 1 Ziff, 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes. 
S. 57b. Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts- 
Krankenkassen oder zwischen Orts-Krankenkassen über die Frage, Welcher von 
laänen die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder in einem 
inzelnen Betriebe beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren 
Verwaltungsbehörde 1) entschieden. # 
Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten nur die Beschwerde an 
die Centralbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Er- 
öOffnung der Entscheidung einzulegen. » . 
Ergeht die Eutscheidung dahin, dass versicherungspflichtige Personen einer 
anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bisher thatsächlich versichert 
Faren, anzugehören haben, so ist in derselben der Zeitpunkt zu bestimmen, 
mit welchem das neue Versicherungsverhältniss in Kraft tritt. 
§. 582). Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu 
bersichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde- 
ankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse andererseits über das Versiche- 
kungsverhältniss oder über die Verpflichtung zur Leistung oder keinfahlung von 
antrittsgeldern und Beiträgen?) oder über Unterstützungsansprüche entstehen, 
Sowie Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche aus §. 57 a Abs. 3 und über 
Stattungsansprüche aus §. 50 werden von der Aufsichtsbehörde entschieden"). 
Ftreckt sich der Bezirk der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts- 
ffankenkasse über mehrere Gemeindebezirke, so kann durch die Centralbehörde 
is Entscheidung anderen Behörden übertragen werden. Die Entscheidung 
denn binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben mittelst Klage im or- 
entlichen Rechtswege, soweit aber landesgesetzlich solche Streitigkeiten dem 
" rwaltungsstreitverfahren überwiesen sind!), im Wege des letzteren ange- 
ochten werden. » 
tr Streitigkeiten über die im 8. 57 Abs. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche, 
fe Sitigreiten über Erstattungsansprüche aus S. 3 a Abs. 4, S§. 3b und 57a, 
kuner Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Kranken- 
sen über den Ersatz irrthümlich") geleisteter Unterstützungen werden im 
deltwaltungsstrettverfahren), wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichts- 
orde entschieden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier 
Abs Der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
trich 1 und 2. §. 57b gilt auch, wenn mehrere Kassen die Versicherung eines Be- 
Or Es ablehnen. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die 
darts Krankenkafse (Gemeinde-Krankenversicherung) belegen ist, bei der das Personal 
kof Betriebes bei Eintritt der Streitigkeit versichert ist, oder sofern die Orts-Kranken- 
dieen (Gemeinde- Krankenversicherungen) die Versicherung ablehnen, in deren Bezirk 
bel zuletzt in Anspruch genommene Orts-Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) 
egen ist, Res. 29. Okt. 1894 (M. Bl. S. 202). 
„ Ausf. Anw. Nr. 60. 
)D Bergl. Anm. 3 zu §. 55 oben S. 308. v Z " 
dah Die Aufsichtsbehörde übt hier vorwiegend richterliche Befugnisse aus und wird 
uss- mit zwingenden Anweisungen über die rechtliche Natur der nach §. 58 ihrer 
a scheidung unterlicgenden Verhältnisse von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde nicht 
ehen werden können, Res. 6. Juni 1890 (Pr. V. Bl. XII. 149. 
b) Dies ist in Preußen nicht der Fall. . 
bloß ) Auf das Wort „trrihümlich“ ist kein besonderes Gewicht zu legen. Man hat 
an den Hauptfall der Ersatzansprüche gedacht, ohne die sonstigen ausschließen zu 
en. Die Klage ist die Bereicherungsklage, E. O. B. XXVII. 383. 
)Bd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §. 1.
	        
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