818 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars
des Kassenstatuts geführt, in welchem das die Bekanntmachung enthaltende
Blatt nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ist.
S. 76. Die Bestimmungen der 88§. 57 und 58 Abs. 2 finden auf die im
S. 75 bexzeichneten Hülfskassen Anwendung.
J. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen.
S. 76a. Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die
Vorstände der Krankenkassen und der im S. 75 bezeichneten Hülfskassen sind
verpflichtet, den Behörden von Gemeinden und Armenverbänden, welche auf
Grund der ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung
hülfsbedürftiger Personen Versicherte unterstützt haben, auf Erfordern Aus-
kunft darüber zu ertheilen, ob und in welchem Umfange diesen Personen gegen
sie Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes zustehen.
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände
der Krankenkassen und der im §. 75 bezeichneten Hülfskassen sind ferner ver-
pflichtet, den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufs-
genossenschaften, sowie den auf Grund des Gesetzes, betr. die Invaliditsts- und
Altersversicherung 22. Juni 1889 (R. G. B1. S. 97) bestehenden Versicherungs-
anstalten zu gestatten, zum Zweck der Ermittelung der von ihren Mitgliedern
bezw. den Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Versicherten und deren
Beschäftigungszeit und Lohnhöhe durch Beauftragte von den Böüchern und
Listen der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden
Einsicht zu nehmen.
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung und
der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vorstehende Be-
stimmungen auferlegten Verpflichtungen von der Aufsichtsbehörde durch Geld-
strafen bis zu zwanzig Mark angehalten werden.
8. 76 b. Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die
Vorstände der Krankenkassen und der im §S. 75 bezeichneten Hölfskassen sind
verpflichtet, jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfall-
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit
dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Er-
krankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem
Zeitpunkte dem Vorstande der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte
gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in
Sektionen getheilt, so ist die Anzeige an den Sektionsvorstand zu richten. Zur
Erstattung der Anzeige ist, sofern der Vorstand der Gemeinde oder der
Krankenkasse nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer,
für örtliche Verwaltungsstellen der eingeschriebenen Hülfskassen dasjenige Mit-
glied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt, verpflichtet.
Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungs-
strafe bis zu zwanzig Mark geahndet werden.
S. 76. In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden,
ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu
übernehmen. Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heilver-
fahrens oder bis zum Ablauf der dreixehnten Woche nach Beginn des Kranken-
geldbezuges geht der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufs-
genossenschaft über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle
Verpflichtungen über, welche der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber
obliegen. « »
Streitigkeiten aus diesem Verhältniss werden, soweit sie zwischen dem
Erkrankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vorschrift des §. 58
Abs. 1, soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde-
Krankenversicherung oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des §. 58
Abs. 2 entschieden.
S. 764. Den Berufsgenossenschaften stehen in Beriehung auf die An-
wendung der §SS. 76a, 76b, 76e das Reich, die Staaten und diejenigen Ver-