Abschnitt XXXIV. Krankenverficherungs-Gesetz. 319
bände gleich, welche nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze
an die Stelle der Berufsgenossenschaften treten.
S. 76e. Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im §. 6a
Abs. 2 und S. 26 a Abs. 2 Ziff. 2a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden
sind, ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die Auf-
sichtsbehörde zulässig). Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.
Gegen die auf Grund der §§. 76 a und 76b getroffenen Strafverfügungen
Ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die nächst vor-
Besetzte Behörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.
§. 77. Die auf Grund dieses Gesetzes gewährten Leistungen, sowie die
Unterstützungen, welche nach Maßgabe des §. 57 Abs. 2 und 3 ersetzt sind,
gelten nicht als öffentliche Armenunterstützungen.
§. 78. Die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen sind in
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit.
Amtliche Bescheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen= und Ver-
bandsvorständen oder zur Führung der den FVersicherten nach Vorschriften
dieses Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und
stempelfrei.
S. 78a. Bei der Berechnung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Frist,
Velche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen
ser Zeitpunkt oder das Ereigniss fällt, nach welchem der Anfang der Frist
A#ch richten soll.
de Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf
Glenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine
Benenmane oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen
at. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf
hletzten Tages dieses Monats.
Fallt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag,
20 endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Auf die Be-
echnung der Dauer der Krankenunterstützung findet diese Vorschrift keine
dwendung.
sch 8 79. Die Fristen und Formulare für die in den 88. 9, 41 vorge-
e ebenen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath fest-
B ellt:). Mindestens von fünf zu fünf Jahren findet eine einheitliche Zu-
mmenstellung und Verarbeitung für das Reich statt.
dies §. 80. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen
mere Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittels Regle-
Ve us oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken.
lche Wibestimmungen, welche diesem Gebote zuwiderlaufen, haben keine recht-
ung?).
erlas 81. Wer der ihm nach §. 49 oder nach den auf Grund des §. 2 Absl. 2
oder nen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An= oder Abmeldung
Geldf er ihm nach §. 49a obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit
trafe bis zu zwanzig Mark bestraft?. —
den-ichs 82. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Kranken-
böhere ungszwange unterliegenden Personen bei der- Lohnzohlung vorsätlich
i . ,oer
# nach §§. 53, zulässigen Beträge in Anrechnung bringen
¾ Berechnung der Frist nach S. 78a.
.n Bek. 16. Nov. 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 671).
abredun Juwiderhandlungen sind nach §. 82 strafbar. Es gehören hierher auch Ver-
besonderben, die sich lediglich als eine Umgehung der Vorschriften des Gesetzes, ins-
genomme des §. 80 darstellen, z. B. wenn zum Schein eine Lohnherabsetzung vor-
einkunft in wird, während es sich nach der Absicht der Betheiligten um eine Ueber-
9 gider das Gesetz handelt, E. Crim. XVIII. 317.
Rechtzunkhne Unterschied, ob die Unterlassung fahrlässig oder absichtlich erfolgt ist.
bestande enntniß schützt nicht, wohl aber unverschuldete Unkenntniß eines zum That-
Meldun gehörigen Thatumstandes. Verjährung fängt erst an, wenn die versäumte
313, 4.— nachgeholt ist oder die Beschäftigung aufgehört hat, E. Crim. VIII.