Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

322 Abschnitt XXXIV. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. 
Das Gesetz über eingeschriebene Hülfskassen vom 7. April 1876 (R. G. 
Bl. S. 125) findet in Zukunft auf die unter die Vorschriften der Abschnitte C. 
bis G. dieses Gesetzes fallenden Kassen keine Anwendung mehr. Auf bestehende 
Kassen dieser Art, welche als eingeschriebene Hülfskassen zugelassen sind, finden 
die Vorschriften des S. 85 Abs. 1 und 3 Anwendung. 
Art. 32 Nov. 10. April 1892. 
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung er- 
forderlichen Massnahmen handelt, sofort, im Uebrigen mit dem 1. Jan. 1893 
in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage treten ausser Wirksamkeit die Bestimmungen des 
S. 4 Abs. 5 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 
1 (R. G. Bl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 (R. 
G. BIl. S. 54), der §#8§. 15, 16, 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausdehnung 
der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R. G. Bl. S. 159) 
und der §§. 134 Abs. 1, 135, 139, 140 des Gesetzes, betreffend die Unfall- 
und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben be- 
schäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132). 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 15. Juni 
1883, wie er sich aus den Aenderungen durch gegenwärtiges Gesetz ergiebt. 
durch das Reichs-Gesetzblatt mit der Ueberschrift „Krankenversicherungsgesetz“ 
bekannt zu machen. 
  
Bd., betr. die Zuständigkeit der Berwaltungsgerichte und den Instanzenzug 
für Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im Verwaltungsstreit- 
verfahren zu entscheiden sind, 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239). 
Wir Wilhelm 2c. 2c. verordnen auf Grund des Ges. 27. April 1885 zur Er- 
gänzung des §. 7 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(G. S. S. 127) was folgt: 
§. 1. Die nach §. 58 Abs. 2, §. 65 Abs. 3, §. 72 Abs. 4, §. 73 des Kranken- 
versicherungs-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (R. G. Bl. 
S. 379), §. 5 Abs. 8 des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884 (R. G. Bl. 
S. 69) im Berwaltungsstreitverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten unterliegen der 
Entscheidung des Bezirksausschusses. Gegen die Entscheidung ist nur das Rechts- 
mittel der Revision zulässig. 
§. 2. Gegen Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche Statuten 
oder Abänderungen von Statuten der Orts., Betriebs= (Fabrik-), Bau= und Innungs- 
Krankenkassen die Genehmigung versagt wird (8s. 24 Abs. 1 und 2, §. 64, §. 72 
Abs. 3, §. 73 a. a. O.), sowie gegen Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde, 
durch welche die Schließung einer Orts-Krankenkasse angeordnet oder die Auflösung einer 
Orts-Krankenkasse abgelehnt wird (S. 47 Abs. 2 a. a. O.) findet innerhalb zweier 
Wochen nach der Zustellung der Antrag auf mündliche Berhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren vor dem Bezirksausschusse statt. Gegen die Entscheidung des Bezirks- 
ausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
§. 3. Gegen Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Ab- 
änderung der entgegen den Bestimmungen des 8. 24 a. a. O. genehmigten Statuten 
der Orts-, Betriebs- (Fabrik-) und Bau--Krankenkassen angeordnet wird (8. 48 a Abs. 1, 
§s. 64, §. 72 Abs. 3 a. a. O.) findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung die 
Klage beim Oberverwaltungsgericht statt. 
§. 4. Diese Berordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung. 
vom 12. September 1885 (G. S. S. 333) aufgehoben.
	        
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