Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 323
Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes 10. Juli 1892
(M. Bl. S. 301).
I. Verbände und Behörden (8s5§. 44 und 84).
I1. Unter der Bezeichnung: „weiterer Kommunalverband“ sind sämmtliche Pro-
vinzial, und Kreisverbände zu verstehen, in der Provinz Westfalen auch die Aemter,
in der Rheinprovinz auch die Bürgermeistereien, in der Provinz Schleswig-Holstein
auch der Lauenburgische Kreiskommunalverband, in der Provinz Hefsen-Nassau auch
ie kommunalständischen Verbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden
und in den Hohenzolleruschen Landen der Landeskommunalverband und die Ober-
amtsbezirke.
2. Unter der Bezeichnung. „höhere Verwaltungsbehörde“ sind zu verstehen:
a) die Bezirksausschüsse
in Bezug auf die Genehmigung der statutarischen Bestimmungen (§§. 2, 4,
51, 54) von Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden mit Ausnahme
der Provinzialverbände;
in Bezug auf die Genehmigung von Kassenstatuten (S§. 23, 24) der Orts-
Krankenkassen (8§. 16, 17, 18 und 43), der Betriebs-= (Fabrik-) Kranken-
kassen (§§. 59, 60, 61 und 67b und c) und der Bau-Krankenkassen (88§. 69 ff.),
soweit es sich nicht um die Feststellung der der Berechnung der Unter-
stützungen und Beiträge zu Grunde zu legenden Durchschnittslohnsätze und
um die Festsetzung verschiedener Beiträge für einzelne Gewerbszweige und
.Betriebsarten handelt;
in Bezug auf die Genehmigung der Abänderungen von Statuten dieser
Kassenarten (auch in den Fällen der §§. 48 à Abs. 1 und 64) mit der
gleichen Maßgabe;
in Bezug auf die Schließung und Auflösung von Orts--Krankenkassen (88. 47
und 48), soweit es sich nicht um die Ueberweisung der Kassenmitglieder
und die Verwendung des Kassenvermögens handelt, sowie in Bezug auf
die Ausscheidung aus gemeinsamen Orts-Krankenkassen (§. 48) mit derselben
byd Maßgabe;
) die Oberpräfidenten
in Bezug auf die Genehmigung von statutarischen Bestimmungen (88. 2, 4,
51 und 54) und Beschlüsse (ss. 12, 14, 43 und 43 a) der Provinzial-
vberbände, sowie
in Bezug auf die Gemeinde-Krankenversicherung (ss. 9, 10 und 13), wenn
der Provinzialverband an die Stelle der demselben augehörenden einzelnen
4 Gemeinden gesetzt ist;
ie Regierungspräfidenten
für alle übrigen Fälle.
Fällen Stadrkreise Berlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses in denjeuigen
Gs. 2. in welchen es sich um die Genehmigung von statutarischen Bestimmungen
präsident? 51, 54) handelt, und an die Stelle des Regierungspräsidenten der Ober-
in * der Provinz Hessen-Nassau erstreckt sich die Zuständigkeit des Oberpräsidenten
Verbaͤndenter b bezeichneten Fällen auf die Angelegenheiten der kommunalständischen
In d Z .
R« en Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Oberpräsidenten der
binank Einrichtungen, welche über den Bezirk einer höberen Verwaltungsbehörde
erwaltun erstrecken. ist, soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen eine andere
älle * gebehörde eintritt und vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für einzelne
Anstalt itunige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die betheiligte
Abf. 2. ren Sitz hat oder erhalten soll. Dies gilt auch für die Fälle des §. ba
nieben besberriebs. (Fabrik.) und Bau. Krankenkassen, welche ausschließlich für Be-
behörde i eichs oder des Staates errichtet werden, hat die höhere Verwaltungs-
nach B. nordnungen und Entscheidungen, abgesehen von den Fällen unter a
mit der den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörde
21“
nehmen