332 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes.
Die Aufsichtsbehörde hat für die rechtzeitige Einlieferung Sorge zu tragen und
dieselben mit den etwa erforderlichen Erläuterungen demnächst dem Regierungspräfidenten
einzureichen. Dieser hat an der Hand der Nachweisungen zu prüfen, ob nach dem
jeweiligen Vermögensstande für eine Kasse das Eintreten der Insolvenz zu befürchten
ist. Ist dies der Fall, so sind unverzüglich Anordnungen zur Herstellung des Gleich-
gewichts zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Kasse zu treffen. Kann dies
namentlich auch durch eine entsprechende Erhöhung der Beiträge oder Herabminderung der
Leistungen auf dem im §. 33 vorgesehenen Wege nicht erreicht werden, so ist die
Schließung der Kasse so zeitig herbeizuführen, daß der Fall der Insolvenz thunlichst
vermieden wird. « ·
Ueberschreitet die Zahl der Mitglieder einer Kasse, deren Generalversammlung
nach dem Statut nicht aus Vertretern besteht, im Berlauf ihres Bestehens die Zahl
500, so hat die Aufsichtsbehörde eine der Vorschrift des §. 37 Abs. 2 entsprechende
Abänderung des Statuts herbeizufübren. Versagt die Generalversammlung ihre Mit-
wirkung, so hat die Aufsichtsbehörde von der ihr nach §. 45 Abs. 5 zustehenden Be-
fugniß Gebrauch zu machen.
30. Beschlüfsse der Generalversammlung, welche Vorschriften über Krankenmeldung,
über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht oder Bestimmungen
über Ordnungsstrafen enthalten (5. 26 a Ziff. 2 a), find nach Nr. 11 Abs. 2 bis 4
zu behandeln.
e) Zuweisung von Gewerbezweigen oder Betriebsarten (88§. 18 a, 43a).
31. Die Zuweisung von Gewerbszweigen oder Betriebsarten, für welche eine
Orts-Krankenkasse nicht besteht, an eine bestehende Orts-Krankenkasse erfolgt, wenn der
Bezirk der Orts-Krankenkasse auch nach der Zuweisung nur den Bezirk einer einzigen
Gemeinde umfaßt, durch Gemeindebeschluß (§. 183), bei Orts--Krankenkassen für die
Bezirke mehrerer Gemeinden durch Beschluß des weiteren Kommnnalverbandes (§. 43 a),
zu dessen Bezirk die in Betracht kommenden Gemeinden gehören.
Die Zuweisung von Gewerbszweigen oder Betriebsarten an bestehende Orts-
Krankenkassen soll nur dann erfolgen, wenn die Bildung einer eigenen Kasse für diese
unter Berücksichtigung der Zahl der zu versichernden Personen (88. 16, 18) unthunlich
ist. Die Zuweisung hat thunlich an eine für verwandte Betriebsarten oder Gewerbs-
zweige bestehende Orts-Krankenkasse zu erfolgen.
32. Handelt es sich um eine Orts-Krankenkasse für den Bezirk einer einzelnen
Gemeinde, so hat die Gemeindebehörde vor der Beschlußfassung den betheiligten Ver-
sicherungspflichtigen von der beabsichtigten Zuweisung durch einmalige ortsübliche Be-
kanntmachung mit dem Bemerken Kenntniß zu geben, daß von ihnen gegen die Zu-
weisung binnen einer näher zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben werden könne.
Wird nach Ablauf dieser Frist die Zuweisung beschlossen, so hat die Gemeindebehörde
dem Kassenvorstand, geeignetenfalls unter Uebersendung der etwa eingegangenen
Aeußerungen von der Zuweisung mit der Aufforderung Mittheilung zu machen,
binnen einer näher zu bestimmenden Frist die Aufnahme der in Betracht kommenden
Gewerbszweige oder Betriebsarten unter entsprechender Abänderung der Kassenstatuten
(5. 23 Abs. 2 Ziff. 1) herbeizuführen.
Gegen den Gemeindebeschluß, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird,
steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde
an den Regierungspräsidenten zu (. 18a).
33. Unterläßt die Vertretung der Kasse, aus Anlaß der endgültig angeordneten
Aufnahme eine entsprechende Aenderung der Statuten zu beschließen, so hat die Ge-
meindebehörde durch Vermittelung der Aufsfichtsbehörde dem Regierungspräsidenten
von der Sachlage Anzeige zu machen. Dieser hat die Beschlußfassung der Kasse an-
zuordnen und falls dieser Anordnung binnen der gesetzten Frist keine Folge gegeben
wird, seinerseits die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts mit rechtsverbindlicher
Wirkung und, ohne daß ein Rechtsmittel hiergegen stattfindet, zu vollziehen. Hierbei
ist ein Exemplar des Statuts mit den erforderlichen Abänderungen zu versehen und
mit dem Bemerken auszufertigen, daß das so abgeänderte Statut nach §. 48 a an die
Stelle des bisherigen Kassenstatuts trete. Ausfertigung ist der Aufsichtsbehörde zuzu-
stellen, welche in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Organe und
nach Befinden auf andere, am Sitze der Kasse ortsübliche Weise die Veröffentlichung
der abgeänderten Bestimmungen veranlaßt.