Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 333 
34. Handelt es sich um eine Orts-Krankenkasse für den Bezirk mehrerer Gemeinden 
oder für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes, so finden auf das Verfahren 
die Vorschriften der Ziff. 31 bis 33 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
à) Die Obliegenheiten der Gemeindebehörden versieht das ausführende Organ des 
weiteren Kommunalverbandes oder nach dessen Bestimmung diejenige Stelle, 
welche gemäß §. 43 Abs. 4 mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten der 
Gemeindebehörden beauftragt worden ist; # 
b) die Aufforderung an die Versicherungspflichtigen ist durch öffentliche Bekannt- 
machungen zu erlassen; dabei kann denselben anheimgestellt werden, Vertreter 
zu wählen und diese zum Zwecke einer mündlichen Verhandlung derjenigen 
Stelle, welche die Obliegenheiten der Gemeindebehörde wahrnimmt (vergl. Lit. a), 
namhaft zu machen; 
P) der Beschluß über die Zuweisung bedarf der Genehmigung des Regierungs- 
präfidenten oder Oberpräsidenten; demselben sind die Beschlüsse mit den für 
die Beurtheilung des rechtsgültigen Zustandekommens erforderlichen Unterlagen 
einzureichen; 
4) gegen den von dem Regierungspräsidenten oder dem Oberpräsidenten genehmigten 
Zuweisungsbeschluß steht der Kasse innerhalb 4 Wochen nach der Zustellung 
die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe zu. 
f) Abänderung der Statuten. 
35. Beschließt eine Orts-Krankenkasse eine Abänderung des Kassenstatuts, so ist 
eine Zusammenstellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständig umgearbeitetes 
Statut in 2 Exemplaren unter Beifügung der über die Beschlußfassung aufge- 
nommenen Verhandlung der Aufsichtsbehörde und von dieser mit einer gutachtlichen 
Jueg dem Regierungspräfsidenten vorzulegen. Das Verfahren richtet sich nach 
ob Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, 
die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Statuts gültig gefaßt sind. 
weit 6. Ergiebt sich, daß einem Statut die Genehmigung hätte versagt werden müssen, 
Eäinl dasselbe gegen Vorschriften des Gesetzes verstößt oder mit den Bestimmungen 
jener anderen älteren Kasse im Widerspruch steht, so hat der Regierungspräsident die- 
ruigen Bestimmungen, deren Abänderung erforderlich ist, zu bezeichnen und der Kasse 
die Einreichung eines Abänderungsbeschlusses eine Frist zu bestimmen. 
wal Gegen diesen Bescheid findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung das Ver- 
K tungsstreitverfahren statt. Die zur Entscheidung zuständige Instanz wird durch 
wmigliche Verordnung bestimmt ). 
Geht binnen der in dem endgültigen Bescheide des Regierungspräsidenten gestellten 
besch der Beschluß, durch welchen das Statut entsprechend abgeändert wird, ein, so 
präfigebt der Bezirksausschuß gemäß Nr. 22 und 23. Anderenfalls hat der Regierungs- 
A orhüt die Beschlußfassung binnen einer weiteren Frist anzuordnen und, wenn dieser 
zu verfalng rechtzeitig nicht nachgekommen wird, nach den Vorschriften unter Ziff. 33 
ren. 
Regi Bei einer nach 8. 33 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Abänderung hat der 
süch deungspräsident unbeschadet seiner aus §. 33 Abs. 4 sich ergebenden Befugnisse 
dieser ie Einreichung des Abänderungsbeschlufses eine Frist zu bestimmen. Geht innerhalb 
die B ist ein Beschluß über eine hinreichende Abänderung des Statuts ein, so ist 
Falle eschlußfassung des Bezirksausschusses gemäß Nr. 34 herbeizuführen. Im anderen 
entfpr. verfügt der Regierungspräfident die Abänderung und Veröffentlichung des Statuts 
echend den unter Nr. 33 getroffenen Bestimmungen. 
fützun afselbe gilt, wenn und soweit die Festsetzung der den Maßstab für die Unter- 
ändert ben und Beiträge bildenden Durchschnittslöhne der Kassenmitglieder hat abge- 
atute werden müssen und hierdurch eine Abänderung der Bestimmungen der Kassen- 
en erforderlich geworden ist. 
3 g) Auflösung, Ausscheidung, Schließung. 
der "en Die Gemeindebehörde oder in den Fällen des §. 43 die mit Wahrnehmung 
legenheiten der Gemeindebehörde betraute Behörde, welche die Auflösung einer 
öd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) S. 3, oben S. 322.
	        
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