Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

334 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
Orts-Krankenkafse beantragt (§§. 16, 17), hat nachzuweisen, daß die Generalversammlung 
der Kasse der Auflösung zugestimmt hat (§. 47 Abs. 2). Der Antrag ist mit einer 
gutachtlichen Aeußerung über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen 
Kassenmitglieder, sowie über die Höhe und die Verwendung des Kassenvermögens durch 
Vermittlung der Ausfsichtsbehörde dem Regierungspräfidenten einzureichen, welcher über 
die Auflösung die Beschlußfassung des Bezirksausschufses herbeiführt. Der Beschluß 
des Bezirksausschusses, durch welchen die Auflösung der Kasse abgelehnt wird, kann 
von der Gemeindebehörde oder der Generalversammlung im Verwaltungsstreitverfahren 
binnen zwei Wochen nach der Zustellung angefochten werden. Die Zuständigkeit 
und der Instanzenzug werden durch Königl. Verordnung geregelt!). 
39. Beantragt die Generalversammlung einer für mehrere Gewerbszweige oder 
Betriebsarten innerhalb des Bezirks einer Gemeinde (8§. 16, 17) errichteten gemein- 
samen Orts-Krankenkasse deren Auflösung (§. 48 Abs. 1), so hat der Vorstand den 
Beschluß der Generalversammlung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese erfordert 
über denselben, sowie über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen 
Kassenmitglieder, über die Höhe und über die Verwendung des Kassenvermögens die 
gutachtliche Aeußerung der Gemeindebehörde und giebt dann die Verhandlungen an 
den Regierungspräsidenten ab, welcher über die Auflösung die Beschlußfafsung des 
Bezirksausschusses herbeiführt. Gegen den Bescheid deffelben, durch welchen die Auf- 
lösung versagt wird, steht dem Antragsteller innerhalb vier Wochen nach der Zu- 
stellung die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe offen. 
Anträge auf Auflösung einer für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren 
Kommunalverband errichteten gemeinsamen Orts-Krankenkasse (s. 43), welche von 
einer der betheiligten Gemeinden oder von der Generalversammlung der Kasse gestellt 
werden (. 48 Abs 3), find der Auffichtsbehörde einzureichen. Diese veranlaßt die 
Aeußerung der übrigen bei der Kafse betheiligten Gemeinden oder der Vertretung des 
weiteren Kommunalverbandes, für dessen Bezirk die Kafse besteht, sowie die Aeuße- 
rung der Generalversammlung der Kasse, soweit dieselbe noch nicht gehört ist; im 
Uebrigen wird nach Abs. 1 verfahren. 
40. Dem Antrage der Generalversammlung einer gemeinsamen Orts-Kranken- 
kasse auf Ausscheidung eines Gewerbszweiges oder einer Betriebsart aus der Kasse 
(§. 48 Abs. 2) muß eine Uebersicht über die Anzahl der auszuscheidenden Personen 
und über die Art und Höhe der für die letzteren bereits erwachsenen Unterstützungs- 
ansprüche, sowie der Nachweis beigefügt sein, daß die Mehrzahl der den auszuschei- 
denden Gewerbszweigen oder Betriebsarten angehörenden Kassenmitglieder zustimmt. 
Im Uebrigen findet Nr. 39 Abs. 1 Anwendung. 
Anträge der Generalversammlung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für 
mehrere Gemeinden oder einen weiteren Kommunalverband, sowie Antkräge einer an 
solcher Kasse betheiligten Gemeinde auf Ausscheidung von Angehörigen einer Ge- 
meinde oder mehrerer Gemeinden aus der Kasse (§. 48 Abs. 3) sind nach Nr. 39 
Abs. 2 zu behandeln. 
41. Bei Anträgen auf Auflösung oder Ausscheidung wird zu erwägen sein, 
ob veränderte Umstände oder die durch die Erfahrung gewonnene richtigere Beurthei- 
lung der Verhältnisse die Auflösung oder Ausscheidung zweckmäßig erscheinen lassen. 
42. Kommt die Schließung einer Orts-Krankenkasse in Frage, so hat der Re- 
gierungspräsident die Aufsichtsbehörde anzuweisen, in einem Vorverfahren, in welchem 
die Generalversammlung der Kasse zu hören ist, den Sachverhalt festzustellen und nach 
dem Ergebniß dieser Verhandlungen entweder dieselben einzustellen oder beim Bezirks- 
ausschusse den Antrag auf Schließung zu stellen. Der Beschluß des Bezirksaus- 
schusses, durch welchen die Schließung der Kasse ausgesprochen wird, kann von der 
Generalversammlung der Kasse binnen zwei Wochen nach der Zustellung im Ver- 
waltungsstreitverfahren angefochten werden. Die Zuständigkeit und der Instanzenzug 
werden durch Königl. Verordnung geregelt 7. 
43. Sobald die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung endgültig feststeht, 
hat der Regierungspräsident den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem diese Maß- 
regel eintreten soll und unter Beachtung der 85. 4, 47, 48 über die anderweite Ver- 
wendung des Kassenvermögens und über die anderweite Versicherung der verficherungs- 
pflichtigen Personen Verfügung zu treffen. Gegen diese Verfügung steht den Bethei- 
1) Vd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §. 2, oben S. 322. 
 
	        
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