334 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes.
Orts-Krankenkafse beantragt (§§. 16, 17), hat nachzuweisen, daß die Generalversammlung
der Kasse der Auflösung zugestimmt hat (§. 47 Abs. 2). Der Antrag ist mit einer
gutachtlichen Aeußerung über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen
Kassenmitglieder, sowie über die Höhe und die Verwendung des Kassenvermögens durch
Vermittlung der Ausfsichtsbehörde dem Regierungspräfidenten einzureichen, welcher über
die Auflösung die Beschlußfassung des Bezirksausschufses herbeiführt. Der Beschluß
des Bezirksausschusses, durch welchen die Auflösung der Kasse abgelehnt wird, kann
von der Gemeindebehörde oder der Generalversammlung im Verwaltungsstreitverfahren
binnen zwei Wochen nach der Zustellung angefochten werden. Die Zuständigkeit
und der Instanzenzug werden durch Königl. Verordnung geregelt!).
39. Beantragt die Generalversammlung einer für mehrere Gewerbszweige oder
Betriebsarten innerhalb des Bezirks einer Gemeinde (8§. 16, 17) errichteten gemein-
samen Orts-Krankenkasse deren Auflösung (§. 48 Abs. 1), so hat der Vorstand den
Beschluß der Generalversammlung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese erfordert
über denselben, sowie über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen
Kassenmitglieder, über die Höhe und über die Verwendung des Kassenvermögens die
gutachtliche Aeußerung der Gemeindebehörde und giebt dann die Verhandlungen an
den Regierungspräsidenten ab, welcher über die Auflösung die Beschlußfafsung des
Bezirksausschusses herbeiführt. Gegen den Bescheid deffelben, durch welchen die Auf-
lösung versagt wird, steht dem Antragsteller innerhalb vier Wochen nach der Zu-
stellung die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe offen.
Anträge auf Auflösung einer für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren
Kommunalverband errichteten gemeinsamen Orts-Krankenkasse (s. 43), welche von
einer der betheiligten Gemeinden oder von der Generalversammlung der Kasse gestellt
werden (. 48 Abs 3), find der Auffichtsbehörde einzureichen. Diese veranlaßt die
Aeußerung der übrigen bei der Kafse betheiligten Gemeinden oder der Vertretung des
weiteren Kommunalverbandes, für dessen Bezirk die Kafse besteht, sowie die Aeuße-
rung der Generalversammlung der Kasse, soweit dieselbe noch nicht gehört ist; im
Uebrigen wird nach Abs. 1 verfahren.
40. Dem Antrage der Generalversammlung einer gemeinsamen Orts-Kranken-
kasse auf Ausscheidung eines Gewerbszweiges oder einer Betriebsart aus der Kasse
(§. 48 Abs. 2) muß eine Uebersicht über die Anzahl der auszuscheidenden Personen
und über die Art und Höhe der für die letzteren bereits erwachsenen Unterstützungs-
ansprüche, sowie der Nachweis beigefügt sein, daß die Mehrzahl der den auszuschei-
denden Gewerbszweigen oder Betriebsarten angehörenden Kassenmitglieder zustimmt.
Im Uebrigen findet Nr. 39 Abs. 1 Anwendung.
Anträge der Generalversammlung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für
mehrere Gemeinden oder einen weiteren Kommunalverband, sowie Antkräge einer an
solcher Kasse betheiligten Gemeinde auf Ausscheidung von Angehörigen einer Ge-
meinde oder mehrerer Gemeinden aus der Kasse (§. 48 Abs. 3) sind nach Nr. 39
Abs. 2 zu behandeln.
41. Bei Anträgen auf Auflösung oder Ausscheidung wird zu erwägen sein,
ob veränderte Umstände oder die durch die Erfahrung gewonnene richtigere Beurthei-
lung der Verhältnisse die Auflösung oder Ausscheidung zweckmäßig erscheinen lassen.
42. Kommt die Schließung einer Orts-Krankenkasse in Frage, so hat der Re-
gierungspräsident die Aufsichtsbehörde anzuweisen, in einem Vorverfahren, in welchem
die Generalversammlung der Kasse zu hören ist, den Sachverhalt festzustellen und nach
dem Ergebniß dieser Verhandlungen entweder dieselben einzustellen oder beim Bezirks-
ausschusse den Antrag auf Schließung zu stellen. Der Beschluß des Bezirksaus-
schusses, durch welchen die Schließung der Kasse ausgesprochen wird, kann von der
Generalversammlung der Kasse binnen zwei Wochen nach der Zustellung im Ver-
waltungsstreitverfahren angefochten werden. Die Zuständigkeit und der Instanzenzug
werden durch Königl. Verordnung geregelt 7.
43. Sobald die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung endgültig feststeht,
hat der Regierungspräsident den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem diese Maß-
regel eintreten soll und unter Beachtung der 85. 4, 47, 48 über die anderweite Ver-
wendung des Kassenvermögens und über die anderweite Versicherung der verficherungs-
pflichtigen Personen Verfügung zu treffen. Gegen diese Verfügung steht den Bethei-
1) Vd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §. 2, oben S. 322.