336 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes.
der Auffichtsbehörde, sowie — durch Einziehung der Beiträge — den betheiligten
Gemeinden und Orts-Krankenkassen mitgetheilt.
46. Ein Unternehmer, welcher eine Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse errichtet,
hat über den Entwurf eines Kafsenstatuts die Betheiligten oder die Vertreter derselben
zu hören. Sind hierzu Bekanntmachungen erforderlich, so genügt ein Anschlag an
einer von den Arbeitern häufig betretenen Stelle. Im Uebrigen finden die Bestim-
mungen unter Nr. 20 bis 30 und 35 bis 37 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Unterlagen von dem Unternehmer oder seinem Beauftragten durch Vermittelung
derjenigen Behörde einzureichen find, welcher für den Fall der Errichtung die Auf-
sicht über die Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse zustehen würde, daß die Ueberficht über
die Versicherungspflichtigen auf diejenigen Personen zu beschränken ist, welche in dem
Betriebe beschäftigt werden und daß an dem Genehmigungsverfahren nicht die Ge-
meinde, sondern der Unternehmer zu betheiligen ist.
47. Bei Vereinigung mehrerer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkafsen für Betriebe
desselben Unternehmers zu einer Kasse (. 67) finden die Vorschriften unter 46 mit
der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der in den Betrieben beschäftigten Personen
die Generalversammlungen der zu vereinigenden Kassen zu hören, und bei Einreichung
des Statuts die Beschlüsse der Generalversammlungen der betheiligten Kassen, in
welchen der Vereinigung zugestimmt wird, vorzulegen find.
48. Ob bei zeitweiliger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes
oder der Betriebe von der Befugniß des §. 67 Gebrauch zu machen ist, hat die Auf-
sichtsbehörde unter Berücksichtigung der muthmaßlichen Dauer dieses Zustandes, des
Interefses der Kassenmitglieder, der von dem Unternehmer gewährten Garantie und
der sonstigen obwaltenden Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Uebernimmt dieselbe die
Verwaltung der Kasse, so ist hiervon dem Regierungspräfidenten Anzeige zu machen.
b) Ausscheidung, Auflösung und Schließung.
49. Der Antrag eines Unternehmers auf Ausscheidung eines Betriebes aus
einer gemeinsamen Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse (§. 67a) ist an die Aussichts-
behörde zu richten. Dem Antrage ist eine Uebersicht über die derzeitige Gesammt-
zahl der in dem ausscheidenden Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
— und zwar nach Gemeindebezirken geordnet — wenn der auszuscheidende Betrieb
sich über mehrere Gemeinden erstreckt, beizufügen.
Sofern für den auszuscheidenden Betrieb nach den Grundsätzen der §§. 60 ff.
die Errichtung einer besonderen Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse oder die Ueberweisung
an eine für Betriebe desselben Betriebsunternehmers bereits bestehende andere Be-
triebs= (Fabrik-) Krankenkasse in Frage kommt, hat die Aufsichtsbehörde den Unter-
nehmer des auszuscheidenden Betriebes zu einer Erklärung zu veranlassen. Ist letztere
erforderlich oder wird fie binnen der bestimmten Frist nicht abgegeben, so hat die
Aufsichtsbehörde die Vorstände der Gemeinden und der Orts-Krankenkassen, welchen
die ausscheidenden Personen überwiesen werden können, zu einer Aeußerung innerhal
einer näher zu bestimmenden Frist aufzufordern. Nach Ablauf derselben sind die
Verhandlungen mit einer gutachtlichen Aeußerung über den Zeitpunkt der Ausschei-
dung und die Weiterversicherung der auszuscheidenden Personen an den Regierungs-
präsidenten abzugeben. Dieser beschließt über den Zeitpunkt des Ausscheidens, sowie
über die Weiterversicherung und veranlaßt die Abänderung des Statuts der bisher
gemeinsamen Kasse, sowie nach Lage der Verhältnisse die Einreichung eines Statuts
der für den ausgeschiedenen Betrieb zu errichtenden neuen Betriebs= (Fabrik-) Kranken“
kasse (Nr. 44 ff.) oder die Abänderung der Statuten derjenigen Orts-Krankenkafsen,
welchen die betreffenden Personen fortan angehören sollen (Nr. 33ff.). Die Aus-
scheidung darf nicht verweigert werden.
Die Aufsichtsbehörde hat unmittelbar nach Eintritt des Zeitpunktes der Aus
scheidung:
a) eine Nachweisung über die Gesammtzahl der am Tage des Ausscheidens vor
handenen Mitglieder der bisher gemeinsamen Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasfe
und über die Zahl der ausscheidenden Kassenmitglieder,
d) eine Uebersicht über die Höhe des Kassenvermögens und der etwa vorhandenen
Schulden der Kasse am Tage des Ausscheidens,