Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 337
xc) eine Uebersicht über die Art und Höhe der bis zum Tage des Ausscheidens
bereits entstandenen Unterstützungsansprüche — soweit die Unterstützungs-
ansprüche n nicht festgestellt sind, ist ein angemessener Betrag für diese
. anzugeben —
mit ein
er gutachtlichen Aeußerung über die Theilung des Vermögens dem Regierungs-
mästdemte gutachtchen! Hrung entscheidet über die Theilung und Erstattung eines
twaigen Fehlbetrages (s. 67a Abs. 2 Ziff. 2). Gegen den Bescheid steht den be-
beiligten Unternehmern, dem Vorstande der bisher gemeinsamen Betriebs- (Fabrik.)
ankenkasse und derjenigen Kasse oder Gemeinde-Krankenversicherung, welcher die
Böscheidenden Mitglieder zugewiesen sind, binnen 2.Wochen nach der Zustellung die
eschwerde an den. Minister für Handel und Gewerbe zu. Z 4
de, ür die remihrungteen endgültig festgestellten Theilung hat die Aussichtsbehörde
ag bisher gemeinsamen Kasse auf Anrufen eines Betheiligten die erforderlichen Maß-
men zu treffen. v Z #%
Bet Win oen welcher die Auflösung der für seine Betriebe errichteten
stariebs (Fabrik-) Krankenkasse herbeiführen will, hat der Aufsichtsbehörde die Zu-
dimmung der Generalversammlung der Kasse nachzuweisen und eine Uebersicht über
d Zahl der Kassenmitglieder, welche für den Fall, daß der Betrieb sich über die
j Firke mehrerer Gemeinden erstreckt, nach diesen aufzustellen ist, sowie eine Uebersicht
mi e noch nicht erledigten Unterstützungsansprüche und die vorhandenen Deckungs-
Einzureichen. Z #
# Die SGu——s fordert die Vorstände derjenigen Gemeinden und Orts-
(Fankenkaffen, welche im Falle der Auflösung die bisherigen Mitglieder der Betriebs-
a abrit. Krankenkafse zuzuweisen sein würden, zu einer Aeußerung über den Antrag
af und reicht nach Ablauf der für dieselbe gestellten Frist die Verhandlungen mit
er gutachtlichen Aeußerung, in welcher sie sich über den Zeitpunkt der Auflösung,
cher die Weiterversicherung der versicherungspflichtigen Personen und über die Ver-
ung des Kassenvermögens auszusprechen hat, an den Regierungspräsidenten ein.
die Lommt die Schließung einer Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse in Frage, so hat
der du chtsbehörde unter Anhörung des Unternehmers sowie der Generalversammlung
Lafasse den Sachverhalt festzustellen. Soll die Schließung wegen ordnungswidriger
tra u und Rechnungsführung erfolgen, so ist gleichzeitig die Höhe desjenigen Be-
neipes zu erörtern, welcher nach Maßgabe der §5§. 62, 68 Abs. 2 von dem Unter-
à geleistet werden soll. -m-*- · l· der
Kasse. — Der Regierungspräsident beschließt über die Auflösung oder Sch iehung .
) Der Bescheid, welcher die Auflösung oder Schließung ausspricht, muß enthalten:
b. die Bestimmung des Tages, mit welchem die Maßregel in Kraft tritt,
die estimmung, daß an diesem Tage zur Deckung der bereits entstandenen
Unterstütungsanfprüche ein von der Auffichtsbehörde festzusetzender Betrag aus
dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Kassenvermögen, und soweit das-
gel- nicht ausreicht, von dem Unternehmer aus 9 Mitteln an die Auf-
tebehörd oder nach deren Anweisung abzuliefern sei, · «
c) ffinnerde e über d Rest des 2— und die Weiterversicherung
et versicherungspflichtigen Ka enmitglieder, Z #
die Becherunge 14 gie #eln der nach §. 68 Abs. 2 zu leistenden Beiträge,
6 solche auferlegt werden sollen. Z„ ·
und r Beschee zuferich Unternehmer, sowie der Kasse in Ausfertigung zuzustellen
besch. Auffichtsbehörde abschriftlich mitzutheilen. Binnen zwei Wochen ist die
Irde an den Minister für Handel und Gewerbe zulässig.
behörde Sobald die Auflösung oder Schließung endgültig feststeht, hat die Aufsichts-
in Ke die betheiligten Kassenmitglieder und Arbeitgeber auf ortsübliche Weise davon
wiesen niniß zu setzen, wohin die ersteren von dem festgesetzten Zeitpunkte ab über-
eiternlind. Gleichzeitig sind die Orts-Krankenkassen oder die Gemeinden, welchen die
welche ersicherung der versicherungspflichtigen Personen zufällt, von dem Tage, an
m dieser Wechsel eintritt und eventuell von der auf Grund des §. 68 Abs. 2
Oofern di Anordnung über Beiträge des Unternehmers in Kenntniß zu setzen.
gemäß % uweisung an eine Orts-Krankenkasse erfolgt und eine Statutenänderung
Den S. 23 Abs. 2 Ziff. 1 erforderlich wird, ist nach Nr. 43 Abs. 3 zu verfahren.
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obuulieferrag derjenigen Summe, welche am Tage der Auflösung o## g
rsem ist, hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Unternehmers und des
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Kautz, wandbuch II, 7. Aufl. 22