338 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes.
Kassenvorstandes rechtzeitig festzusetzen. Für die zur Zeit der Auflösung oder Schließung
etwa schon entstandenen, aber noch nicht festgestellten Unterstützungsansprüche ist den
ihrer Höhe nach bekannten Ansprüchen ein angemessener Betrag hinzuzusetzen. Soweit
der Betrag am Zahlungstage nicht eingeht, ist er ungesäumt nach §§. 55, 65 von
dem Unternehmer beizutreiben.
Die Aufssichtsbehörde bewirkt demnächst die Befriedigung der Unterstützungs-
berechtigten. Ueber die hierbei etwa erübrigten Beträge wird, soweit fie nicht in
Ermangelung ausreichenden Kassenvermögens von dem Unternehmer hergegeben worden
sind, nach Maßgabe der in dem Bescheid (Nr. 51) über die Verwendung des Kafsen-
vermögens getroffenen Bestimmung verfügt; der Rest wird dem Unternehmer zurück-
erstattet; Ausfälle werden von ihm beigetrieben.
VII. Bau= und Innungs-Krankenkassen.
53. Die Vorstände der Gemeinden sowie die Gutsherren in selbständigen Guts-
bezirken und die Gemarkungsberechtigten in selbständigen Gemarkungen haben von
vorübergehenden Baubetrieben, welche in ihrem Bezirk unternommen werden, und
welche voraussichtlich fünfzig oder mehr versicherungspflichtige Personen dauernd be-
schäftigen werden, dem Regierungspräsidenten Anzeige zu machen.
Darüber, ob bei derartigen Baubetrieben die Errichtung einer Bau-Krankenkasse
anzuordnen und etwaigen Anträgen der Bauherrn wegen Uebertragung ihrer Ver-
pflichtungen auf Bauunternehmer zu entsprechen ist, hat der Regierungspräfident na
pflichtmäbigem Ermessen zu befinden. Die Berfügung, durch welche die Errichtung
der Kasse angeordnet wird, muß für die Einreichung eines dem Gesetze entsprechenden
Nassenstatuts eine Frist bestimmen. Im Uebrigen finden unter Berückfichtigung d
§. 72 Abs. 3 die Bestimmungen der Nr. 44 f. Anwendung.
Die bisherigen Bestimmungen über die Errichtung, Auflösung und Beaufsichtigung
von Innungs--Krankenkassen, sowie über die Genehmigung ihrer Statuten bleiben un“
berührt. Mit dieser Maßgabe finden im Uebrigen die für die Orts-Krankenkassen
gegebenen Bestimmungen (Nr. 15fff.) entsprechende Anwendung.
VIII. Kassenverbände.
54. Wollen sich Gemeinde-Krankenversicherungen, Orts-, Betriebs- (Fabrik-),
Bau= und Innungs-Krankenkassen nach Maßgabe des § 46 zu einem Kassenverbande
vereinigen, so find die bezüglichen übereinstimmenden Beschlüsse der betheiligten
Kommunalverbände oder Generalversammlungen nebst den die Prüfung ermöglichenden
Unterlagen und einem Statutenentwurf durch Vermittelung der Aussichtsbehörde dem
Regierungspräsidenten zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann na
Ermessen versagt werden.
Die Aufsichtsbehörde über den Kassenverband bestellt der Regierungspräsident-
Die Aussicht hat sich darauf zu beschränken, daß die Bestimmungen des Berbands
statuts befolgt und die Beträge richtig vertheilt und eingezogen werden.
Die Auflösung des Kassenverbandes ist von der Aussichtsbehörde dem Regierungs“
präsidenten anzuzeigen.
IX. Gemeinsame Meldestelle.
55. Die Errichtung einer gemeinsamen Meldestelle (§. 49 Abs. 5) ist in den
jenigen Gemeinden, für welche die Anordnung in Kraft tritt, auf ortsübliche Weise
bekannt zu machen und durch dasjenige Organ, welches für die amtlichen Bekanmt
machungen der die Meldestelle errichtenden Behörde dient, zu veröffentlichen. U
56. Der gemeinsamen Meldestelle ist ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk be
stehenden Orts-Krankenkassen und derjenigen Gemeinden, für welche Gemeinde-Krauken-
versicherungen bestehen, zuzustellen. Die gemeinsame Meldestelle prüft, ob dasjenig,
Mitglied, dessen Austritt aus der Beschäftigung (5. 49) oder aus einer Hülsskaft
ohne Beitrittszwang (s. 49a) angemeldet wird, nach den Vorschriften des Gesed
und der für ihren Bezirk gemäß §. 2 ergangenen statutarischen Bestimmungen v is
sicherungspflichtig ist. Sofern dieses nicht der Fall ist, wird auf die Anzeige nichte
weiter veranlaßt. Ist das ausgetretene Mitglied aber versicherungspflichtig, so gie