Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

338 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
Kassenvorstandes rechtzeitig festzusetzen. Für die zur Zeit der Auflösung oder Schließung 
etwa schon entstandenen, aber noch nicht festgestellten Unterstützungsansprüche ist den 
ihrer Höhe nach bekannten Ansprüchen ein angemessener Betrag hinzuzusetzen. Soweit 
der Betrag am Zahlungstage nicht eingeht, ist er ungesäumt nach §§. 55, 65 von 
dem Unternehmer beizutreiben. 
Die Aufssichtsbehörde bewirkt demnächst die Befriedigung der Unterstützungs- 
berechtigten. Ueber die hierbei etwa erübrigten Beträge wird, soweit fie nicht in 
Ermangelung ausreichenden Kassenvermögens von dem Unternehmer hergegeben worden 
sind, nach Maßgabe der in dem Bescheid (Nr. 51) über die Verwendung des Kafsen- 
vermögens getroffenen Bestimmung verfügt; der Rest wird dem Unternehmer zurück- 
erstattet; Ausfälle werden von ihm beigetrieben. 
VII. Bau= und Innungs-Krankenkassen. 
53. Die Vorstände der Gemeinden sowie die Gutsherren in selbständigen Guts- 
bezirken und die Gemarkungsberechtigten in selbständigen Gemarkungen haben von 
vorübergehenden Baubetrieben, welche in ihrem Bezirk unternommen werden, und 
welche voraussichtlich fünfzig oder mehr versicherungspflichtige Personen dauernd be- 
schäftigen werden, dem Regierungspräsidenten Anzeige zu machen. 
Darüber, ob bei derartigen Baubetrieben die Errichtung einer Bau-Krankenkasse 
anzuordnen und etwaigen Anträgen der Bauherrn wegen Uebertragung ihrer Ver- 
pflichtungen auf Bauunternehmer zu entsprechen ist, hat der Regierungspräfident na 
pflichtmäbigem Ermessen zu befinden. Die Berfügung, durch welche die Errichtung 
der Kasse angeordnet wird, muß für die Einreichung eines dem Gesetze entsprechenden 
Nassenstatuts eine Frist bestimmen. Im Uebrigen finden unter Berückfichtigung d 
§. 72 Abs. 3 die Bestimmungen der Nr. 44 f. Anwendung. 
Die bisherigen Bestimmungen über die Errichtung, Auflösung und Beaufsichtigung 
von Innungs--Krankenkassen, sowie über die Genehmigung ihrer Statuten bleiben un“ 
berührt. Mit dieser Maßgabe finden im Uebrigen die für die Orts-Krankenkassen 
gegebenen Bestimmungen (Nr. 15fff.) entsprechende Anwendung. 
VIII. Kassenverbände. 
54. Wollen sich Gemeinde-Krankenversicherungen, Orts-, Betriebs- (Fabrik-), 
Bau= und Innungs-Krankenkassen nach Maßgabe des § 46 zu einem Kassenverbande 
vereinigen, so find die bezüglichen übereinstimmenden Beschlüsse der betheiligten 
Kommunalverbände oder Generalversammlungen nebst den die Prüfung ermöglichenden 
Unterlagen und einem Statutenentwurf durch Vermittelung der Aussichtsbehörde dem 
Regierungspräsidenten zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann na 
Ermessen versagt werden. 
Die Aufsichtsbehörde über den Kassenverband bestellt der Regierungspräsident- 
Die Aussicht hat sich darauf zu beschränken, daß die Bestimmungen des Berbands 
statuts befolgt und die Beträge richtig vertheilt und eingezogen werden. 
Die Auflösung des Kassenverbandes ist von der Aussichtsbehörde dem Regierungs“ 
präsidenten anzuzeigen. 
IX. Gemeinsame Meldestelle. 
55. Die Errichtung einer gemeinsamen Meldestelle (§. 49 Abs. 5) ist in den 
jenigen Gemeinden, für welche die Anordnung in Kraft tritt, auf ortsübliche Weise 
bekannt zu machen und durch dasjenige Organ, welches für die amtlichen Bekanmt 
machungen der die Meldestelle errichtenden Behörde dient, zu veröffentlichen. U 
56. Der gemeinsamen Meldestelle ist ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk be 
stehenden Orts-Krankenkassen und derjenigen Gemeinden, für welche Gemeinde-Krauken- 
versicherungen bestehen, zuzustellen. Die gemeinsame Meldestelle prüft, ob dasjenig, 
Mitglied, dessen Austritt aus der Beschäftigung (5. 49) oder aus einer Hülsskaft 
ohne Beitrittszwang (s. 49a) angemeldet wird, nach den Vorschriften des Gesed 
und der für ihren Bezirk gemäß §. 2 ergangenen statutarischen Bestimmungen v is 
sicherungspflichtig ist. Sofern dieses nicht der Fall ist, wird auf die Anzeige nichte 
weiter veranlaßt. Ist das ausgetretene Mitglied aber versicherungspflichtig, so gie
	        
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