Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 339
die gemeinsame Meldestelle ungesäumt derjenigen Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau-
oder Innungs-Krankenkasse, welcher der Ausgeschiedene als Mitglied anzugehören oder
derjenigen Gemeinde, zu deren Gemeinde-Krankenversicherung derselbe beizutragen haben
würde, von der Anzeige Kenntniß. Die betreffende Kasse oder die Gemeinde kontrollirt
auf Grund dieser Anzeige die weitere Versicherung. Erfolgt die Anzeige von dem
Uebertreten eines Mitgliedes einer Hülfskasse ohne Beitrittszwang (§. 75) in eine
niedrigere Mitgliederklafse, so hat die Meldestelle zu prüfen, ob das Mitglied versiche-
rungspflichtig ist und ob, wenn dies der Fall ist, die dem Mitgliede in dieser Klasse
zustehenden Unterstützungssätze den auf Grund der §#§. 6 und 7 von der Gemeinde,
in welcher derselbe beschäftigt ist, zu gewährenden Leistungen gleichkommen. Trifft
letzteres nicht zu, so ist der Orts-Krankenkasse oder Gemeinde-Krankenversicherung von
der Anzeige Kenntniß zu geben, um wegen der Verficherung das Weitere zu ver-
anlassen. Andernfalls hat es bei der Anzeige sein Bewenden. Z
Gehen die Anzeigen bei der Aufsichtsbehörde ein, so giebt diese die Anzeigen,
falls eine gemeinsame Meldestelle errichtet ist, an letztere ab. Andernfalls verfährt die
Aufsichtsbehörde ebenso, wie für die gemeinsame Meldestelle vorgeschrieben worden ist.
57. Wienn eine gemeinsame Meldestelle mit der in einem Kassenverbande ein-
gerichteten gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführung vereinigt wird, so sind von
iz bei der gemeinsamen Meldestelle eingehenden Anzeigen nur diejenigen weiterzu-
geben, bei denen die Gemeinde-Krankenversicherung oder solche Orts-, Betriebs= (Fabrik-),
gau-, Innungs-Krankenkassen betheiligt find, welche dem Kassenverbande nicht ange-
Im Uebrigen fällt die Kontrolle der Weiterversicherung der gemeinsamen
estelle zu. «
! 58. Die im §. 81 wegen unterlassener An- und Abmeldung angedrohten Strafen
önnen gemäß §. 1 Ges. 23. April 1883 (G. S. S. 65) durch die Ortspolizeibehörde
festgesegt werden. Die Strafgelder sind nach Vorschrift des §. 82c abzuführen.
X. Hülfskassen ohne Beitrittszwang. (S§. 75.)
59. Anträge von Hülfskassen, welche ihren, Sitz innerhalb des preußischen Staats-
zebieres haben, auf Ertheilung der im §. 75# bezeichneten Bescheinigung sind nebst
u Exemplaren der Kaffenstatuten an die Aufsichtsbehörde zu richten und von dieser
* vorgängiger Prüfung mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Minister für Handel
ob erbe einzureichen. Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken,
für versicherungspflichtige Mitglieder in allen Mitgliederklassen
1. die Krankenunterstützung mindestens bis zum Ablauf der dreizehnten Woche
nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit mit der nach §. 6
Abs. 2 sich ergebenden Maßgabe mindestens bis zum Ablauf der dreizehnten
Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges gewährt wird,
eine Karenzzeit für neu eintretende Mitglieder nicht vorgesehen ist,
3. neben dem Krankengeld, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 75 Abs. 3,
die im s. 6 Abs. 1 Ziff. 1 aufgeführten Leistungen gewährt werden.
und Fous die Kasse sich das Recht vorbehält, statt sonstiger Unterstützungen freie Kur
die Verpflegung in einem Krankenhause zu gewähren, so ist auch zu prüfen, ob dabei
orschriften des §. 7 beachtet werden.
kossenddie Ertheilung der Bescheinigung ist im Register der eingeschriebenen Hülfs-
(Spalte 5) zu vermerken.
vflich ür die Entscheidung der Frage, ob ein Mitglied einer Hülfskasse von der Ver-
zung der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer organisirten Kasse beizutreten
Daze ist, ist die Bescheinigung, soweit ihr Inhalt reicht, unbedingt maßgebend.
sländeen verbleibt den Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, den Vor-
Behörd er einzelnen Kassen sowie den zur Cutscheidung von Streitigkeiten berufenen
Lohnes en die Pflicht zur Prüfung, ob das Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen
gewöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht.
XI. Entscheidung von Streitigkeiten.
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lehru. Den auf Grund des 8. 58 Abs. 1 zu ertheilenden Bescheiden ist die Be-
8 über das zulässige Rechtsmittel am Schlufse hinzuzufügen. Ist bei Ent-
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