340 Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz.
scheidung von Streitigkeiten (§. 58) die Aufsichtsbehörde als Vertreterin einer Partei
betheiligt, so darf, wenn die Aufsichtsbehörde ein Kollegium bildet, der nach Nr. 4.
ernannte Kommissar bei der Entscheidung nicht mitwirken. Andernfalls bestimmt
die om unalaufsichtsbehörde, welcher anderen Behörde die Entscheidung der Streitigkeit
obliegen soll.
Gesehz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die beie
dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken re. herbeigeführten
Tödtungen und Körperverletzungen.
Vom 7. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 207)10.
§. 1. Wenn bei dem Betriebe:) einer Eisenbahn?) ein Mensch getödtet
1) Die Bestimmungen des Haftpflicht-Ges. sind für die der gesetzlichen Unfall-
versicherung unterliegenden Personen (auch statutarisch versicherten) außer Kraft gesetzt.
Darüber, inwieweit ein Ersatzanspruch seitens der versicherten Personen bezw. der
Berufsgenossenschaften gegen Betriebsunternehmer und Betriebsbeamte bei vorge-
kommenen Unfällen überhaupt noch geltend gemacht werden kann, vergl. 88. 95, 98.
Unf. Vers. Ges. 6. Juli 1884 u. §§. 116, 118 Landw. Unf. Vers. Ges. 5. Mai 1886.
Das nachfolgende Gesetz behält u. A. Gültigkeit für höher besoldete, nicht gegen
Unfall versicherte Betriebsbeamte von Eisenbahnbetrieben und Bergwerksbetrieben rc.
und bleibt im Uebrigen mit dem Schutz, den es „jedem Menschen“ gewährt, auch für
die Arbeiter insoweit in Kraft, als sie nicht in ihrer Eigenschaft als „Arbeiter“ gegen
die Folgen der Unfälle „bei dem Betriebe“ der gesetzlichen Unfallversicherung unter-
liegen (also event. bei Unfällen, die nicht als Betriebsunfälle zu erachten sind).
Ueber die Haftpflicht der Deutschen Eisenbahnen vergl. §§. 75 ff. der Verkehrs-
Ordn. für die Eisenbahnen Deutschlands 15. Nov. 1892 (R. G. Bl. S. 923), desgl.
für Versäumung der Lieferungszeit §§. 86 ff. ebendas. Vergl. auch §. 25 Eisenbahn-
Ges. 3. Nov. 1838 (G. S. S. 505), oben Bd. 1 S. 1111, von dem §. 1 Haft-
pflicht-Ges. nicht abhängig ist, Erk. R. G. 10. Mai 1892 (Eger, Entsch. X. 197).
2) Nicht alle Handlungen zum Betriebe einer Eisenbahn fallen unter den 8. 1.
Es muß die Möglichkeit eines Kausalnexus zwischen dem Unfall und den spezifischen
Gefahren des Eisenbahnbetriebes vorliegen, Erk. 30. Juni 1880 (A. R. II. 260).
Die Haftpflicht findet also nicht statt, wenn ein Arbeiter zwar bei einer Arbeit
verunglückt ist, die innerhalb der Geschäftsspbäre der Verwaltung der Eisenbahn aus-
geführt wird, nicht aber bei einer Verrichtung oder unter solchen Umständen, daß die
Gefährlichkeit des Bahnbetriebes irgend einen Einfluß hätte ausüben können, Erk.
25. Nov. 1879 (A. R. I. 80).
Unter den Betrieb im Sinne des Gesetzes fallen nur solche Funktionen des
Eisenbahngewerbes, die ihm die ihm eigenthümliche Gefährlichkeit verleihen und folge-
weise werden nur solche Berletzungen beim Eisenbahnbetriebe, welche mit derartigen
Funktionen in kausalem Zusammenhange stehen, von den Bestimmungen des Haft-
pflicht-Gesetzes berührt. Das Gesetz findet mithin beispielsweise keine Anwendung bei
Berletzungen durch das Schließen der Thüren eines Eisenbahnschuppens, nachdem die
dort geheizte Lokomotive abgefahren war (Erk. A. R. I. 198), durch das Heraus-
schaffen eines Kessels aus dem Maschinenhause, Erk. 29. Nov. 1879 (A. R. I. 199),
durch das Herablassen einer Signallaterne, Erk. 7. Febr. 1880 (A. R. I. 532), durch
das Herabsteigen vom Wall, auf dem die von dem Beschädigten bediente Signalstange
stand, Erk. 30. Juni 1880 (A. R. II. 260), durch das Aufgleisen einer entgleisten
Lokomotive, Erk. 29. Sept. 1880 (A. R. lI. 491), durch das Abladen eines still-
stehenden Eisenbahnwagens oder durch den Transport einer mit der Eisenbahn zu
versendenden Kiste nach der Verladungsstätte, Erk. 13. Okt. 1880 (A. R. II. 566),
beim Putzen einer nicht geheizten Lokomotive, Erk. O. L. G. Dresden 2. Febr. 1887
(Eger, Entsch. V. 420). ,
Als Verletzungen bei dem Betriebe einer Eisenbahn sind nicht bloß solche anzu-
sehen, die bei einer Eisenbahnbetriebs= Ausführungshandlung vorkommen, sondern