344 Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz.
Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbei-
geführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden ?.
§. 3. Der Schadenersatz (§§. 1 und 2) ist zu leisten:
1. im Falle der Tödtung durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung?)
und der Beerdigung, sowie des Vermögensnachtheils, welchen der Ge-
tödtete während der Krankheit durch Erwerbungsunfähigkeit oder Ver-
minderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur
Zeit seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Andern Unterhalt
zu gewähren, so kann dieser insoweit?) Ersatz fordern, als ihm in Folge
des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist?;:
2. im Fall einer Körperverletzung durch Ersatz der Heilungskosten und des
Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der
Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder
Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet ).
§. 4. War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien
oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer bei einer Versicherungs-
anstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken= oder ähnlichen Kasse gegen
den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten
auf die Entschädigung einzurechnen"), wenn die Mitleistung des Betriebs-
Unternehmers nicht unter einem Drittel der Gesammtleistung beträgt.
F. 5. Die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Unternehmer sind nicht befugt,
die Anwendung der in den §§. 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem
Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebel-
einkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken. Z„
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine
rechtliche Wirkung.
§. 6. (Aufgehoben durch §. 13 Einf. Ges. zur C. Pr. O. 30. Jan. 1877.)
§#. 7. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände über die
Höhe des Schadens, sowie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe
Sicherheit zu bestellen ist, nach freiem Ermessen zu erkennen. Als Ersab
1) Der 8. 2 erfordert zu seiner Anwendung, daß der Unfall sich im Betriebe
der Fabrik ereignet habe; er kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Unfall sich ganz
außerhalb des Fabrikbetriebes ereignet, Erk. 22. Sept. 1880 (A. R. II. 494) C#i“
casu war die Beschädigung vorgekommen bei dem Transport eines Trägers, den der
Unternehmer durch Fabrikarbeiter nach der Fabrik hatte schaffen lassen — er wurde
für nicht hafipflichtig erklärt) und 16. Dez. 1879 (E. Civ. I. 46) (in casu war ein
Fabrikarbeiter, als er unter Aussicht eines Aufsehers Fässer nach der Fabrik holte,
angeblich durch die Schuld des Aufsehers, beschädigt worden. Der Unternehmer wur e
für nicht haftpflichtig erkannt, weil es an einem ursachlichen Zusammenhang zwischen
der Verletzung und dem Fabrikbetrieb fehle). ,
:) Zu den Heilungskosten gehört auch der Aufwand, der erforderlich ist, dam
der Zustand des Verletzten sich nicht verschlimmere, Erk. 9. Okt. 1880 (A. R. II.
569), sowie auch die Kosten für vermehrte Aufwartung und Pflege, welche "60
der Verletzung und infolge derselben nothwendig werden, Erk. R G. 11. Febr. 189
(E. Civ. XXV. 49). Der Geschädigte hat die geforderten Heilungskosten als (00r
sächlich aufgewendet zu beweisen, Erk. R. G. 19. Jan. 1891 (Eger, Entsch. VI
250
Der Beschädigte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Erl-
28. März 1884 (E. Civ. XI. 61). „
3) Also nur in dem gesetzlichen Umfange, Erk. R. G. 21. Febr. 1889 (69%
Entsch. VII. 80); Wittwen- und Waisengelder sind auf die Rente anzurechnen, «
R. G. 19. Jan. 1886 (das. IV. 400). .
) Wenn er auch bis dahin noch nicht thatsächlich geleistet war, Erk. R.
20. Okt. 1885 (Eger, Entsch. IV. 313). der
5) Der Ersatz wird also für den Verlust des Berdienstes, nicht für den
Arbeitsfähigkeit geleistet, Erk R. G. 18. Jan. 1892 (Eger, Entsch. IX. 145).
) Eine Einrechnung findet nur statt, wenn die obige Voraussetzung des s4
zutrifft; trifft sie nicht zu, so findet eine Einrechnung nicht statt, Erk. 22. Jan. 1
(E. Civ. XI. 22).