Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

346 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
kann der Verletzte, dafern er den Anspruch auf Schadenersatz innerhalb der 
Verjährungsfrist (§. 8) geltend gemacht hat, jederzeit die Erhöhung oder 
Wiedergewährung der Rente fordern, wenn die Verhältnisse, welche für die 
Feststellung, Minderung oder Aufhebung der Rente maßgebend waren, wesentlich 
verändert sind. 
Der Berechtigte kann auch nachträglich die Bestellung einer Sicherheit oder 
Erhöhung derselben fordern, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten 
inzwischen sich verschlechtert haben. 
. S. Die Forderungen auf Schadenersatz (§§. 1 bis 3) verjähren in 
zwei Jahren vom Tage½ des Unfalls an. Gegen denjenigen, welchem der 
Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (S. 3 Nr. 1), beginnt die Verjährung 
mit dem Todestage. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und 
diesen gleichgestellte Personen von denselben Zeitpunkten an, mit Ausschluß der 
Wiedereinsetzung. 
§. 9. Die Bestimmungen der Landesgesetze:), nach welchen außer den 
in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den 8§. 1 
und 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines 
eigenen Verschuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Täödtung 
oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben 
unberührt. 
Die Vorschriften der 3, 4, 6 bis 8 finden auch in diesen Fällen 
Anwendung, jedoch unbeschadet derjenigen Bestimmungen der Landesgesetze, 
welche dem Beschädigten einen höheren Ersatzanspruch gewähren. 
§. 10 ist aufgehoben. 
  
Unfallversicherungs-Gesetz. 
Vom 6. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69)9). 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
§. 1. Alle in Bergwerken"), Salinen, Aufbereitungsanstaltens), Stein- 
brüchen"), Gräbereien (Gruben)), auf Werften und Bauhöfen?), sowie in Fa- 
  
1) Dieser Tag wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, Erk. 8. Febr. 
1884 (E. Civ. XI. 44). eingerechne, 5 
2:) Der §. 9, indem er die Bestimmung des §. 8 auf die dem Verletzten nach 
Landesrecht zustehende Klage für anwendbar erklärt, unterscheidet nicht, ob diese Klage 
wegen eines kontraktlichen oder wegen eines außerkontraktlichen Verschuldens begründet 
ist; es muß daher die Bestimmung des §. 8 auch dann Anwendung finden, wenn 
derjenige thatsächliche Vorgang, der die Haftbarkeit des Gewerbeunternehmers nach 
§. 2 begründet, deshalb, weil er zugleich eine Verletzung der dem Gewerbeunternehmer 
aus dem Dienstmiethevertrag obliegenden Verpflichtungen enthält, nach Landesgesetz 
eine Ersatzklage auch auf Grund dieses Vertrages rechtfertigt, Erk. R. G. 13. März 
1884 (E. Civ. XI. 27). 
) Einführung in Helgoland Ges. 15. Dez. 1890 (R. G. Bl. S. 207), Bd. 
14. Dez. 1892 (R. G. Bl. S. 1052) und Rundschr. 25. Mai 1893 (A. N. S. 199). 
Kommentare v. Woedtke, 4. Aufl. 1889, desgl. Taschenausgabe 4. Aufl. 1895, 
Landmann 1886, Eger 1886. Handbuch der Unfallversicherung, 2. Aufl. 1897. 
4) D. s. Anlagen, die die Gewinnung unterirdischer Mineralien von einer 
Fundstätte aus nach bergtechnischen Regeln zum Zwecke haben. Es ist nicht er- 
forderlich, daß fie der bergpolizeilichen Aufsicht nach Maßgabe der Landesgesetze unter- 
stehen, E. Civ. XIX. 192. 
5) D. s. gewerbliche Anlagen zur mechanischen Reinigung bergmännisch ge- 
wonnener Erze, Anl. 14. Juli 1884 Nr. 4 (A. N. 1885 S. 375). 
6) Voraussetzung ist in der Regel ein gewerbsmäßiger, nach technischen Regeln
	        
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