Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

348 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Im übrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere 
diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen- 
ständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke 
mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in 
welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt 
werden. 
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzu- 
sehen sind, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt (88. 87 ff.). ' 
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebe, welche 
wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die 
Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 
Für solche unter die Vorschrift des §. 1 fallende Betriebe, welche mit 
Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann 
durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden. 
Arbeiter und Betriebsbeamte in anderen, nicht unter Abs. 2 fallenden, 
auf die Ausführung von Bauarbeiten sich erstreckenden Betrieben können dur 
Beschluß des Bundesraths für versicherungspflichtig erklärt werden 7. 
  
1) In Ausführung dieses Abs. hat der Bundesratb beschlossen, durch Bek. 22. Jan- 
1885 (R. G Bl. S. 13): 
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen 
Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer- (Weiß- 
binder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler= (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und 
Lackierarbeiten bei Bauten, sowie auf Anbringung, Abnahme, Verlegung und 
Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, für 
versicherungspflichtig zu erklären. 
Durch Bek. 27. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 190): 
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Ge- 
werbebetrieb sich auf die Ausführung von Schreiner-(Tischler-), Einsetzer", 
Schlosser= oder Anschlägearbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Betriebe be- 
schäftigt werden, mit der Wirkung vom 1. Jan. 1887 an für versicherungs 
pflichtig zu erklären. 
Durch Bek. 14. Jan. 1888 (R. G. Bl. S. 1) — gleichzeitig auf Grund von 
§. 12 Abs. 1 Bauunf. Vers. Ges. 11. Juli 1887 —: 
1. daß Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen 
Gewerbebetrieb sich erstreckt: 
a) auf das Bohnen der Fußböden, auf die Anbringung, Abnahme oder Re- 
dartur von Oesen und anderen Feuerungsanlagen oder von Tapeten bei 
auten, 
b) auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Wetter-Vorhängen und 
Läden (Rouleaux, Marquisen, Jalousien) oder von Bentilatoren bei Bauten, 
c) auf die Ausführung anderer noch nicht gegen Unfall verficherter Arbeiten 
bei Bauten, die ihrer Natur nach der Ausführung von Hochbauten nähe 
stehen, als die Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom“ 
Deich= und ähnlichen Bauarbeiten, 
in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt werden, vom 1. Jan. 1888 ab versicherungs 
pflichtig sind; 
2. daß diese Betriebe aus der auf Grund des Ges. 11. Juli 1887 gebildeten 
Tiesbau-Berufsgenossenschaft ausgeschieden werden; 
3. daß die unter Ziff. 1 a) aufgeführten Betriebe den örtlich zuständigen Hoch- 
baugewerks-Berufsgenosseuschaften zugetheilt werden; 
4. daß die unter Ziff. 1b) und c) aufgeführten Betriebe, seweit sich dieselben 
lediglich auf das Anbringen oder Abnehmen der Wetter-Vorhänge und Läden ch 
bei Bauten erstrecken, den Baugewerks-Berufsgenofsenschaften, soweit sie 1 
dagegen auch mit der Herstellung der betr. Gegenstände befassen, denjenig'n 
Berufsgenossenschaften zugewiesen werden, welchen sie angehören würden sofer 
sie mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigen und demgemäß schon na 
§. 1 Abs. 4 Unf. Verf. Ges. 6. Juli 1884 versicherungspflichtig sein würden-
	        
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