Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 351 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen den Berufs- 
genossenschaften und den Krankenkassen entstehen, werden nach Maßgabe des 
§. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs-Gesetzes entschieden!0. 
Vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf 
der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebs- 
unfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungs-Gesetzes gewährt 
wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde 
gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln 
und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigen Krankengelde 
ist der bethetligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unter- 
nehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet 
hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt 
das Reichs-Versicherungsamt2). 
Den nach S. 1 versicherten Personen, welche nicht nach den Bestimmungen 
des Krankenversicherungs-Gesetzes versichert sind, hat der Betriebsunternehmer 
ie in den §§. 6 und 7 des Krankenversicherungs-Gesetzes vorgesehenen Unter- 
stützungen einschließlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergebenden 
ehrbetrages für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den beiden vorhergehenden Absätzen 
enthaltenen Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden nach Maß- 
gabe des §. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes entschieden, und zwar 
de den Fällen des letztvorhergehenden Absatzes von der für Orts-Krankenkassen 
es Beschäftigungsortes zuständigen Aufsichtsbehörde ?. 
§. 6. Im Falle der Tödtung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten: 
1. als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanfigfache des nach §. 5 
Abs. 3 bis 5 für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, jedoch mindestens 
dreißig Mark, 
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu ge- 
währende Rente, welche nach den Vorschriften des §. 5 Abs. 3 bis 5 zu 
berechnen ist. 
Dieselbe beträgt: 
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederver- 
heirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind 
bis zu dessen zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent 
und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent 
des Arbeitsverdienstes?). 
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen 
sechzig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich 
ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver- 
hältnisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei- 
fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst 
nach dem Unfalle geschlossen worden ist; 
b) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer 
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Be- 
dürftigkeit zwanzig Procent des Arbeitsverdienstes. 
1892 Im Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß gemäß Vd. 9. Aug. 
„(G. S. S. 239) §F. 1. 
in Bek. 30. Sept. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 481). 
) Vergl. dazu §§. 76 b, 76c, 764 Krankenvers. Ges. 10. April 1892. 
aufr Unehelichen, nicht legitimirten Kindern eines verunglückten Arbeiters steht ein 
an Kin auf Rente nicht zu; desgl. nicht Stiefkindern, sofern nicht durch Annahme 
Kinder esstatt oder Einkindschaft besondere Rechtsverhältnisse begründet find. Uneheliche 
mangeie Arbeiterinnen zählen dagegen zu ihren Hinterbliebenen, und zwar sind sie 
Der □s. gesetzlichen Vaters auch vaterlos, Handb. f. Unf. Vers. S. 175. 
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binterölietebem ann einer getödteten Arbeiteriu, sowie Geschwister gehören nicht zu den
	        
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