Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

30 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen, Z " 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen #) vorliegen, welche die Annahme 
rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei), des ver- 
botenen Spiels?), der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde; 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 29. 
vergl. Erk. 24. Febr. 1890 (E. O. V. XIX. 326) und Erk. K. G. 11. Juni 1891 
(Reger XII. 149). Sog. „Schiebungen“ ist au der Hand des Res. 24. Febr. 1892 
(M. Bl. S. 65) mit Nachdruck entgegen zu treten, namemlich, wenn sie erfolgen, 
um eine Schankwirthschaft weiter betreiben zu können, für die der Käufer, Pächter 2c. 
die Erlaubniß aus §. 33 voraussichtlich nicht erhalten würde. Zu diesem Zwecke 
empfehlen sich polizeiliche Vd. und Berf., worin die Schankwirthe verpflichtet werden, 
von jeder Stellvertretung unter Darlegung des obwaltenden Rechteverhältnisses der 
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, Res. 13. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S. 6). 
Wenn der Inhaber einer Konzession zur Schankwirthschaft den Betrieb einem 
anderen auf dessen Rechnung und Verantwortlichkeit überläßt, so liegt nicht der Fall 
der Stellvertretung im Gewerbebetriebe, sondern ein selbständiger Gewerbebetrieb vor, 
Erk. R. G. 4. März 1881 (E. Crim. III. 418). 
Die Konzession kann nicht stillschweigend ertheilt werden, Erk. O. Trib. 
15. Sept. 1876 (O. R. XIII. 526). 
Den Schulzen ist die Erlaubniß zum Betriebe der Wirthschaft für die Daner 
des Amtes zu versagen, Res. 15. März 1871 (M. Bl. S. 118), doch können die 
Regierungen in einzelnen Fällen Ausnahme mit Rücksicht auf die Verhältnisse und 
die Person der betreffenden Schulzen machen, Res. 24. April 1871 (M. Bl. S. 153). 
Konzessionen zur Schankwirthschaft 2c. sollen an Ehefrauen von Schullehrern nicht 
ertheilt werden, Res. 13. April 1841 (M. Bl. S. 170). 
In die gemäß §. 33 auszustellenden Erlaubnißscheine find Bestimmungen über 
die Einhaltung der Polizeistunde oder andere derartige polizeiliche Borschriften nicht 
aufzunehmen, Res. 10. Juni 1871. 
Das Aufbewahren von Spirituosen in Geschäftsräumen, deren Inhaber keinerlei 
Erlaubniß aus §. 33 hat (Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit geistigen Getränken), 
kann durch Polizeivd. verboten werden, E. K. VIII. 148. 
Es ist unzulässig, ein Geschäftslokal zu schließen, weil dessen Inhaber in ihm 
einen unerlaubten Verkauf oder Ausschank von Getränken betreibt, Erk. 10. April 
1886 (E. O. B. XIII. 424) 
Es ist unzulässig, Gastwirthe im Wege der Polizeivd, zur Aufnahme aller und 
jeder Fremden, auch solcher, deren Aufnahme sie vom Standpunkte ihres Gewerbe- 
interesses aus ablehnen würden, zu verpflichten, Erk. O. Trib. 26. Juni 1878 und 
Res. 25. Okt. 1878 (M. Bl. S. 248, E. LXXXII. 359). 
Es ist zulässig, das Feilbieten von Waaren irgend welcher Art, sowie das Mufik= 
machen und das Darbieten von Schaustellungen in öffentlichen Schanklokalen, Restau- 
rationen und Konditoreien durch Kinder unter 14 Jahren, sowie die Duldung eines 
solchen Berkehrs Seitens der Gast- und Schankwirthe, Restaurateure und Konditoren, 
mittelst Polizeivd. zu untersagen, Res. 29. Dez. 1875 (M. Bl. 1876 S. 51). 
Die Polizeibehörden sind nicht befugt, einer Person, die nicht (wie etwa beispielsweise 
durch Polizeiaufsicht) in ihrer freien Bewegung gehindert ist, den Besuch eines Schank- 
lokals zu untersagen, Erk. 1. April u. 21. Nov. 1885 (E. O. B. XII. 339 u. 343). 
Die Landespolizeibehörden sind befugt, den Betrieb der Schankwirthschaft während 
der Zeit des sonntäglichen Hauptgottesdienstes bei Strafe zu verbieten, Erk. O. Trib. 
3. Okt. 1876 (O. R. XVII. 635). * 
Die Polizeivd., welche die Gastwirthe zur Einrichtung von Fremdenzetteln oder 
zur Führung von Fremdenbüchern verpflichten, sind durch die Gew. O. nicht ausge- 
hoben, Erk. O. Trib. 24. Nov. 1870 (M. Bl 1871 S. 115 u. J. M. Bl. S. 30 n. 95). 
1) Die Ortspolizeibehörde darf eine Bescheinigung, daß solche Thatsachen nicht 
vorliegen, nicht ausstellen, sondern sich nur der zuständigen Behörde gegenüber äußern, 
Res. 1. Nov. 1892 (M. Bl. S. 350). 
à) Böllerei ist nicht nur der an sich unmäßige oder gar nur der zur Betrunken- 
heit führende, sondern auch außerdem jeder Genuß geistiger Gerränke, der die gesetz- 
mäßigen Schranken überschreitet, so namentlich auch das Trinken über die Polizei- 
stunde hinaus, Erk. O. B. G. 25. Febr. 1892 (Reger XII. 235). Mehrfache Dul- 
dung von Gästen über die Polizeistunde rechtfertigt daher die Zurücknahme der Er-
	        
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