Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 355
Betriebsunternehmer von dem Reichs-Versicherungsamt unter Angabe der ihnen
#tehenden Stimmenzahl zur Generalversammlung einzeln einzuladen.
Jeder Unternehmer oder Vertreter eines Betriebes, in welchem nicht mehr
als 20 versicherungspflichtige Personen beschäftigt werden, hat eine, darüber
maus bis zu 200 für je 20 und von 200 an für je 100 mehr versicherungs-
ichtige Personen eine weitere Stimme. · ·
. bwePenrge Betriebsunternehmer können sich durch stimmberechtigte Berufs—
lenossen oder durch einen bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen.
Re; Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Vertreters des
eilichs-Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus
sen Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei Beisitzern be-
chenden Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Ver-
aundlungen zu leiten hat. ·
ü ie Generalversammlung hat unter der Leitung ihres Vorstandes außer
ih er den auf Bildung, der Berufsgenossenschaft gerichteten Antrag, welcher zu
etder Einberufun Anlaß gegeben hat, auch über die aus ihrer Mitte dazu
va gestellten A änderungsanträge Beschluß zu fassen.
jed Auf Verlangen des Vertreters des Reichs-Versicherungsamtes, welcher
die #eit gehört werden muß, erfolgt die Abstimmung über die in Bezug auf
duf Abgrenzung der Berufsgenossenschaft gestellten Anträge getrennt nach In-
lezweigen oder Bezirken.
zune#leber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll auf-
kenthmen, welches die gestellten Anträge, sowie die gefaßten Beschlüsse —
enstere unter Angabe des Stimmverhältnisses, sowie der Art der Abstimmung —
berbalten muß. Das Protokoll ist innerhalb acht Tagen nach der General-
unfammlung durch den Vorstand dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen
demnächst dem Bundesrath (6. 12) vorzulegen.
Bildung der Berufsgenossenschaften durch den Bundesrath.
F. 151 . Für diejenigen Industriezweige, für welche innerhalb der im
E.us fele E Frist Enügend unterstützte änträge auf Einberufung der
gesteralversammlung zur freiwilligen Bildung einer russenossenh hat nicht
nach orden sind, werden die Verufsgenossenschaften dur den Bundesrath
selbe auhörung von Vertretern der betheiligten Industriezweige gebildet. Das-
statt geschieht, wenn den gestellten Anträgen in Rücksicht auf §. 12 Ziff. 1 nicht
Gengegeben, oder wenn den Beschlüssen, welche in einer nach §. 14 berufenen
nicht alversammlung gefaßt sind, die Genehmigung versagt worden ist, sofern
weiter 8 undesrath den Betheiligten eine weitere Frist für die Fassung ander-
ochlüsse gewährt.
richted ie Beschseg 26P Bundesraths, durch welche Berufsgenossenschaften er-
owie die beantragte Bildung freiwilliger Berufsgenossenschaften geneh-
welche rden, sind unter Bezeichnung der Bezirke und Industriezweige, für
anzeig,ete einzelnen Berufsgenossenschaften gebildet sind, durch den Reichs-
zer zu veröffentlichen.
Statut der Berufsgenossenschaften.
g. 162
ihr D. Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie
(Genche chäftsordnung vüsge ein Sche ben Generalversammlung ihrer Mitglieder
nenschaftsversammlung) zu beschließendes Statut. Bis zum Zustande-
ltenen nes gültigen Genossenschaftsstatuts (§. 20) finden die im §. 14 ent-
Ausürn Bestimmungen über die Einladung zu der Generalversammlung, die
—02h des Stimmrechts der Genossenschaftsmitglieder und die Betheiligung
) Gilt nicht; s. G
3 nicht in den Fällen des s. 3 Ausd. Ges. und §. 4 Bau- Unf. Verf. eß.
Cas. 4 ergl! Bek. 22. W 1885 . Bl. d. D. R. S. 213); 15. Sepibr. 1885
Cenofsen 15. April 1886 (das. 111); 20 Dez. 1886 (daf. 416). Gliederung der
, Gooften Bel. 1. Deg. 1895 (Amtl. Nachr. N. V. A. S. 260 f.).
ilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges.
ci-
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