356 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz.
eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts an den Verhandlungen auch auf
die Genossenschaftsversammlungen Anwendung.
Die Genossenschaftsversammlung wählt bei ihrem erstmaligen Zusammen-
treten einen aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und mindestens drei
Beisitzern bestehenden provisorischen Genossenschaftsvorstand, welcher bis zur
Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten
shanstan, die Genossenschaftsversammlung leitet und die Geschäfte der Genossen-
aft führt.
Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften können sich in der Genossen-
schaftsversammlung durch andere stimmberechtigte Mitglieder oder durch einen
bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen.
§. 171). Das Genossenschaftsstatut:) muß Bestimmung treffen:
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft;
2, über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang
seiner Befugnisse;
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art
ihrer Beschlußfassung;
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung
ihrer Vollmachten;
5. über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschätzung
der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beobachtende Ver
fahren (§. 28);
über das Verfahren bei Betriebsveränderungen, sowie bei Aenderungen
in der Person des Unternehmers (88. 37 letzter Abs., 38, 39);
über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicher'
stellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;
über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vel'
gütungssätze (§§. 44 Abs. 4, 49 Abs. 2, 55 Abs. 1);
-über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum
Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung
der Betriebe (88. 78 ff.);
11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
9 183). Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammelt.
An Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung de
Entschädigungsbeträge 300 Prozent, bei der zweiten 200, bei der dritten 150
bei der vierten 100, bei der fünften 80, bei der sechsten 60 und von da
bis zur elften Umlegung jedesmal 10 Prozent weniger als Zuschlag zu des
Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre sind
die Zinsen des Reservefonds dem letzteren solange weiter zuzuschlagen, bis
dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das letztere der Fall, -
können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den laufender
doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten ver-
wendet werden.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsbel,
sammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bon
stimmen, daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. De
artige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. q.
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmiguy)
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfa n
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzuf
erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts.
2: #
Se 9
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. —
:) Musterstatut Bek. 20. Dez. 1884 (Amtl. Nachr. R. V. A. I. 9); Nachts
für Baugewerks-Berufsgenossenschaften 23. Okt. 1887 (das. III. 331). ich
Im Jahre 1892 ist vom R. V. A. ein revidirtes Normalstatut für gewerbli
Genossenschaften aufgestellt worden. 1/
2:) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges., sowie für Tiefbaubetriebe, 5§.
Bau-Unf. Vers. Ges.