Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 357 
§. 19y. Das Statut kann die Zusammensetzung der Genossenschaftsver- 
sammlung #us Vertretern, die Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlich 
6. gegrenzte Sektionen, sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern als ört- 
licher Genossenschaftsorgane vorschreiben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser 
Art, so ist darin zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk 
der Scktionen, Über die Bildung der Sektionsvorstünde und über den Umfang 
ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens- 
Bemner die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer 
ekugnisse Bestimmung zu treffen. #„ 
! abekimmur 6 Aressen der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der 
Eteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
nossenschaftsvorstande übertragen werden. 
neh S. 20 ). Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Ge- 
migung des Rei 8-Versicherungsamts. " " 
wi Geges die Guscheduere desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
a d, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung 
Zuden provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 16), die Beschwerde an den 
Grath statt. . *s-i 
ird n- dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver- 
hiung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrathe aufrecht erhalten, so 
K das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der 
Bekossenschaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter 
facschlußfassung über das Statut einzuladen. Wird auch dem von dieser Ver- 
folomlung beschlossenen Statut die Genehmguns endgültig versagt, so wird ein 
von dem Reichs-Versi erungsamt erlassen. " 
Abänd-em eichs Silche bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
die dungsamts, gegen deren Versagung binnen einer Frist von vier Wochen 
Beschwerde an den Bundesrath zulässig ist. 
  
röffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c 
P. 211 « des Statuts hat der Genossenschafts- 
v ). Nach endgültiger Feststellung des Statu 
orständ durch * Reichpangeiger bekannt zu machen: 
2 den ümeen und den Sitz der Genossenschat. 
die Bezirke der Sektionen und Vertrauensmänner, 
2. die Zusommensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions- 
vdorstände, sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stell- 
rtreter. . · » 
bringkgaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
Genossenschaftsvorstände. 
G d. !). D aftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der 
der osenschaft rem menosenschallsvorstan elegenheiten durch Gesetz oder Statut 
Organen ußnahme der eneienschabsre ammlung vorbehalten oder anderen 
Der Geno t übertragen sind. 4# # 
an die LeselirnseuscbnQ Verstärrde kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
D. Ang erfolgen. 
verdenr Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
z. Abzrüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
Aderungen des Statuts. 
) Gilt nich,; 
à) Gen nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. » 
Vierteljzh YAklszugausden Bekanntmachungen ist von den Regierungsprästdenten 
S. 123) rlich im Amtsblatt zu veröffentlichen, vergl. Res. 25. Juni 1888 (M. Bl.
	        
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