Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 367
bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den
Sektionsvorstand bezw. an den Vertrauensmann zu richten.
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag!)
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen.
5. 552). Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welcher an der Unter-
suchung des Unfalls theilgenommen hat, wird nach den durch das Genossen-
aftsstatut zu bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz
beleistet). Die Festsetzung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde. *½*
Von dem über die üntersuchung aufgenommenen Protokolle, sowie von
En Jonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag
insicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.
5 56. Bei den im 8. 51 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die
Wtesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den
Lerimmungen der §§. 53 bis 55 vorzunehmen und die Vergütung für den
ebollmächtigten der Krankenkasse (§. 45) festzusetzen hat.
Entscheidung der Vorstände.
letzt §. 57). Die Feststellung der Entschädigungen?) für die durch Unfall ver-
Vern Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten
cherten erfolgt 6 *•½
sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand
der Sektion, wenn es sich handelt
a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbs-
unfähigkeit zu gewährende Rente,
2 cc) um den Ersatz der Beerdigungskosten,
zin allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.
schähdas Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Ent-
Sektigungen in den Fällen der Ziff. 1 und 2 durch einen Ausschuß des
Bea lonsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche
Sekuftragte (Vertrauensmänner) und in den Fällen der Ziff. 2 auch durch den
bruinsisvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes zu
ist)..
d or der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten
Guch ibrrishest der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist,
genheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.
haben 58. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so
der 1. die im §. 57 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß
sie vontersuchung (§§. 53 bis 56) oder falls der Tod erst später eintritt, sobald
vorzunepemsselben Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung
men.
Voliii Abgeseben hiervon fallen also die gesammten Kosten der Untersuchung der
RNeikofekörde zur Last, auch die Gebühren von Zeugen und Sachverständigen (Aerzten),
: ꝛc.
Vergl. g. 5 Ausd. Ges.
7 Nicht für Reisekosten und sonstige baare Auslagen. 6
Abs. 1 und 2 sind für die einer Berufsgenossenschaft nicht zugewiesenen fiska-
Z ,5 Betriebe durch §. 7 Ausd. Ges. ersetzt. Vergl. auch §. 47 Bau-Unf. Vers. Ges.
ist, i Bezw. ihre Versagung Daf eine förmliche Unfalluntersuchung vorhergegangen
ohne nicht erforderlich, das Entschädigungsverfahren vielmehr von Amtswegen, auch
über dis rag, sofort nach erhaltener Kenntniß von dem Unfalle einzuleiten. Zweifel
falls die Juständigkeit der Organe mehrerer Berufsgenossenschaften entscheidet nöthigen-
en uffichtsbehörde; entstehen Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den einzelnen
eren einer an sich unstreitig zuständigen Genossenschaft, so ist die Sache zur
a Behandlung und Entscheidung an den Genossenschaftsvorstand abzugeben, der
6) J. Zuständige örtliche Feststellungsorgan bezeichnet, Handb S. 317.
sitzende Son der Einsetzung besonderer Organe und ihren Mitgliedern ist den Vor-
emmtlicher betheiligten Schiedsgerichte Anzeige zu machen, Handb. S. 318.