372 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz.
Genossenschafts= bezw. Sektionsvorstand auf Vorschlag des etwa bestellten Ver-
trauensmannes.
§. 721). Von dem Genossenschaftsvorstande wird auf Grund der ihm vor-
liegenden Nachweisungen (§. 71) eine summarische Gesammtnachweisung der
im abgelaufenen Rechnungsjahre von den Mitgliedern der Genossenschaft be-
schäftigten versicherten Personen und der von denselben verdienten anrechnungs-
fähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnächst für jedes Genossenschafts-
mitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur Deckung des Gesammt-
bedarfs (§S. 71 Abs. 1) entfällt. ½*.
Jedem Genossenschaftsmitgliede ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck
aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Bei-
trag zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen ein-
zuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zah-
lungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitrags-
berechnung zu prüfen. 6
§. 731). Die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Feststellung
ihrer Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszuges aus der
Heberolle unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung Widerspruch
bei dem Genossenschaftsvorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt
nicht, oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen
innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossen-
schaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich entweder auf Rechen-
fehler, oder auf die unrichtige Feststellung des anrechnungsfähigen Betrages
der Löhne und Gehälter, oder auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Ge-
fahrenklasse, als wozu der Betrieb eingeschätzt ist, gründet.
Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig-
wenn die Feststellung in dem Falle der von dem Genossenschaftsmitgliede
unterlassenen Einsendung der Nachweisung durch den Vorstand bewirkt worden
war (S. 71 Abs. 5).
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde
eine Herabminderung des Beitrages ein, so ist der Ausfall bei dem Umlage-
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken.
§. 742). Rückständige Beiträge sowie die im Falle einer Betriebseinstellung
etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 17 Ziff. 7) werden in derselben Weise
beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen
in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 24 Absl. 3).
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur
Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichen Falls
aus dem Reservefonds der Berufsgenoffenschaft zu decken und bei dem Umlage-
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.
Abführung der Beiträge an die Postkassen.
8. 752). Die Genossfenschaftsvorstände haben die von den Central-Post-
behörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liaui-
dationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen.
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück-
stande bleiben, ist auf Antrag der Central-Postbehörden von dem Reichs-Ver-
sicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 33, das Zwangsbeitrei-
bungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs= Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der
Poswerwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu
verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren
egen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der
Rückstände durchzuführen.
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges.
8 Filt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Ges. Vergl. auch 88. 42, 48 (Bau-Unf.
ers. Ges. .
«)Abs.2undZgeltennichtfürdieeinekBerufsgenossenschaftnichtzugewieieUM
fiskalischen 2c. Betriebe.