Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 381
behörden, den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden,
zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind, und zu welchen Kassen die in
88. 11 Abs. 3, 35 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 85 Absl. 2 bezeichneten Strafen fließen.
Diese, sowie die auf Grund der §#§. 49 Abs. 3, 103 bis 105 erkannten
Strafen, desgleichen die von den Vorständen der Betriebs= (Fabrik-) Kranken-
kassen verhängten Strafen (§. 80 Abs. 1) werden in derselben Weise beigetrieben,
wie Gemeindeabgaben. #„ 4#
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender
Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger
bekannt zu machen.
Zustellungen.
§. 110. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen
durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes gegen Empfangsschein.
Gesetzes kraft.
§. 111. Die Bestimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII, die
auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vor-
schriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen An-
brdnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes
in Kraft.
Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt,
mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Bek. 14. Juli 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 208), betr. die Anmeldung der unfall-
versicherungspflichtigen Betriebe.
In Gemäßheit des §. 11 Unf. Verf. Ges. 6. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69)Z
hat jeder Unternehmer einmes unter den §. 1 dieses Ges. fallenden Betriebes den letz-
teren unter Angabe des Gegenstandes und der Art defselben, sowie der Zahl der
durchschnittlich darin beschäftigten verficherungepflichtigen Personen bei der unteren
eweliunge Behön binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden
anzumelden. « «
fen “ Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September d. J. einschließlich
g esetzt.
gewiehn Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die nachfolgende Anleitung hin-
iesen.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Anleitung in Betreff der Aumeldung der versicherungspflichtigen
Betriebe.
(§. 11 Unf. Vers. Ges.)
1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle versicherungspflichtigen, d. h. unter
den §. 1 Unf. Vers. Ges. fallende Betriebe. Zu diesen gehören:
a) Bergwerke, Salinen und Aufbereitungs-Austalten;
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Z Zu Anmerkung 2 auf S. 380.
die Revierbeamten und als solche fungirenden Werksdirektoren!), 19. Sept. 1885 und
Sept. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 469, 475); 21. März 1886 (C. Bl. d. D.
fu S. 66); Res. 9. März 1895 (E. B. Bl. S. 244 — höhere Verwaltungsbehörde
dir die vom Staate für Privatrechnung verwalteten Eisenbahnen die Eisenbahn-
trektion, untere die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten-, Telegraphen.,
erkehrsinspektionen und der Bauabtheilungen, die auch gleichzeitig die Funktionen
er Ortspolizeibehörde wahrzunehmen haben; bei den nicht vom Staate verwalteten
Visenbahnen, höhere der betr. Eisenbahnkommissar, untere und Ortspolizeibehörde,
arle nach Bek. 30. Juli 1884 —).