382 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz.
b) Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Werften und Bauhöfe;
c) Fabriken aller Art und Hüttenwerke.
Als Fabriken gelten insbesondere — auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch
zweifelhaft sein sollte — alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Berarbeitung
von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und zu diesem Zwecke mindestens
zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden.
Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem Bäckereibetriebe mindestens
zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb aumelden;
d) alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind,
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.
Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem
Lehrling arbeitet, seinen Betrieb anmelden;
e) Betriebe, in welchen Explofivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbs-
mäßig erzeugt werden; Z
fl) jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Ar-
beiten: Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen= oder Schornsteinfeger-
Arbeiten erstreckt 7).
2. Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden find Betriebe
aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder
sonstige Arbeiter thätig ist.
Sodann fallen nicht unter das Gesetz:
àa) die Land= und Forst-Wirthschaft einschließlich der Gärtnerei, des Obst= und
Weinbaues, die Viehzucht und Fischerei?).
Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen Kraftmaschine (Lokomobile 2c.)
zu landwirthschaftlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, Mähen, Dreschen, zur Bedie-
nung einer Entwässerungs-Anlage, macht den landwirthschaftlichen Betrieb nicht ver-
sicherungspflichtig. # # . .
Land= und forstwirthschaftliche Nebenbetriebe, d. h. gewerbliche Anlagen zur Ber-
arbeitung der in der Land= und Forst-Wirthschaft gewonnenen rohen Naturprodukte,
wie Brennereien, Ziegeleien, Stärkefabriken 2c., sind nur dann anzumelden, wenn sie
unter den S. 1 Abs. 1 oder 4 des Ges. fallen, insbesondere also, wenn sie nach der
Art und dem Umfang des Betriebes als Fabriken anzusehen sind. Hiernach sind die
Brennereien auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht da-
gegen die als landwirthschaftliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen Haus-Brenne-
reien und -Brauereien, welche den sogen. Haustrunk bereiten oder nur in ganz ge-
ringem Umfange betrieben werden.
Getreide-, Oel- und Walk-Mühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Haupt-
sache gegen Entgelt für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Guts-
besitzers und seiner Leute mitdecken, find anzumelden.
Nichtverficherungspflichtig ist ferner:
b) das Handwerk, soweit nicht die unter le bis f bezeichneten Merkmale für
den Betrieb zutreffen. Außerdem ist zu beachten, daß handwerksmäßige Betriebsan-
lagen, welche wesentlich Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe find,
z. B. eine Schlosserei in einer Baumwollspinnerei, mit dem Hauptbetriebe versiche-
rungspflichtig find.
Endlich: «
c)sindnichtversicherungspsiichngdashqndelssuudTranspottsGewerbeI),sowie
die Gast= und Schank-Wirthschaft. Eisenbahn= und Schiffahrts-Betriebe jedoch, welche
wesentliche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe find, z. B. ein Eisen-
bahnbetrieb auf einem Hüttenwerke, fallen mit dem Hauptbetrieb unter das Unfall-
versicherungs-Gesetz.
3. Nach Ziff. 14 werden Betriebe, in welchem Dampfkessel oder durch elementare
Kraft bewegte Motoren zur Verwendung kommen, als verficherungspflichtig angesehen.
Gleichwohl bleiben solche Betriebe von der Verficherungspflicht befreit, wenn die Mo-
toren nur vorübergehend und ohne daß sie zur Betriebsanlage gehören,
1) Bergl. Anm. 1 zu §. 1 Abs. 8 oben S. 348.
2:) Bergl. Landw. Unf. Bers. Ges. 5. Mai 1886.
2) Vergl. das Ausd. Ges. 28. Mai 1885.