Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. L
Die Landesregierungen find befugt, außerdem zu bestimmen ), daß
a) die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel
mit Branntwein oder Spiritus allgemein,
b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken
von Wein, Sült * anderen, nicht unter a) fallenden geistigen Ge-
tränken in Ortschaften mit weniger als 15,000 Einwohnern, sewie in
solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche es
durch Ortsstatut (§. 142) festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vor-
andenen Bedürfnisses abhängig ) sein solle.
erschei Zu Anmerkung 1 auf S. 32. th Lage der Umstände die Ueberzeugung
einen, die Kreispolizeibehörden, sobald sie na age der Um »
gewonnen haben, -ralsaeiter dem an ben der Gastwirthschaft ein gewöhnlicher
kauntweinschank betrieben werden soll, in ihrem Bestreben zu unterstüctzen, einen
solchen ersuch durch Bersagung der Konzession von vornherein zu vereiteln. 1
d derartigen Fällen sind die an das zum Gewerbebetriebe bestimmte Lokal gem b
. 33 tr. ew. O. zu stellenden Anforderungen möglichst hoch zu bemessen, un
msbesondere Einrichtungen nicht für genügend zu erachten, die mehr provisorischer
Naur sind und daher keine Gewähr bieten, daß nach erlangter Konzession die be-
veffenden Räumlichkeiten nicht wieder zu anderweiten Zwecken benutzt werden, Res.
Jan. 1873 (M. Bl. S. 12).
1880 1uunte Landesregierungen sind die Centralbehörden zu verstehen, Erk. 5. Juni
DO. V. VI. 265). Z Z
Die Bek. Z ieb der Gast= und Schankwirthschaft und den Klein-
handel mit zelniter — 14. Erl. 1879 (M. Bl. S. 254) bestimmt, daß
die Erlaubiß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein,
Vier oder anderen, nicht unter die Gattung von Branntwein und Spiritus fallenden
geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15,000 Einwohnern, sowie an
solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für die dies durch Ortsstatu
ugesen wird, fortan von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnifses abhängig
in soll.
5ezüglich d iß zum Ausschänken von Branntwein und zum Klein-
W mit Vioer Srlaubait zum beschä es bei den bestehenden landesgesetzlichen
Nachmmungen, nach denen die Zulassung zu dem Betriebe dieser Gewerbe von dem
achweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig ist). 6 · d·
Die Bek. 25. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 17) bestimmt zusätzlich, daß die
Flaubaiß zum Ausschänken von Branutwein oder zum Kleinhandel mit
d kanutwein oder Spiritus auch in denjenigen Landestheilen, in denen solches
einch landeegesetzliche Bestimmungen nicht angeordnet ist, fortan von dem Nachweise
7 Miefuetee eobangig sein soll chank. bezw. Gastwirthes er
« „Mit ein I1 in der Person des Schank- bezw. -
icht die enfelben em Wechel in de 8 es ist vor Ertheilung der neuen Kon-
geffion eine wiederholte Prüfung nach allen Richtungen, also auch in Betreff des vor-
Vuoen Dedürfnifses, vorzunehmen, Erk. O. V. G. 13. Mai 1882; desgl. it die
geschersnißfrage auch bei der beabsichtigten Erweiterung eines bestehenden Bierscha
heesn zum Branntweinschanke zu prüfen, E. O. V. VIII. 254. hne Rüchucht
auf besiele auf das Bedürfniß W“#Bu wastun anz en W——
emeinde örigkeit, Erk. O. V. G. 11. 1881 * ),
55. di 1881 (r. 13 digr und zwar zur Zeit der Urtheilsfällung, 8. Juni 1881
munaib u ); desgl. nicht lediglich auf die Verhältnisse desjenigen ertlichen. Lom-
auch Gerbandes, in dem die neue Anlage errichtet werden soll, E. O. B. J. 28
O. V Vbäuser in benachbarten Bezirken können in Betracht gezogen werden, "
u der Dcg. 1882 (Reger III. 132). »· «-
buudkfu der Lenpision 10 Gaßwirthschofe ist zugleich die Konzession zum Klein.
Ertheil mag igen Gerränken enthalten. Wenn es sich also bei einem Antrage g
urtheil ung der Konzession zum Kleinhandel mit geistigen Getränken um die Be-
Ang der edürfnißfrage handelt, so sind bei dieser Beurtheilung die in der
* — —
)
*- O. J. Febr. 1835 (G. S. S. 18) und 21. Juni 1844 (G. S. S. 214).
ing autz, Handbuch II, 7. Aufl. 3