Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

384 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
9. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein 
gesetzlicher Bertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im 
Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher. 
Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von 
phyfischen oder juristischen Personen, des Reiches, eines Bundesstaates, eines Kom- 
munalverbandes oder einer Privatperson ist. *45 
10. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungs- 
pflichtigen Personen muß in der Anmeldung augegeben sein, einerlei ob dieselben 
Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene 
Arbeiter, junge Leute oder Kinder, Lehrlinge mit oder ohne Lohn find, ob sie dauernd 
oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 Mark Jahres- 
verdienst sind nicht mitzuzählen. # 
11. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres 
arbeiten (Zuckerfabriken, Brauereien, Banubetriebe 2c.), ist die anzumeldende („durch- 
schnittliche") Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen 
Betriebes, also bei Maurern während des Sommers, ergiebt. 
12. Als „in dem Betriebe beschäftigt“ sind diejenigen anzumelden, welche in 
dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zu dem Betriebe der Fabrik 2c. gehören, 
zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die BVerrichtung innerhalb oder außer- 
halb der Betriebs-Anlage (der Fabrikhöfe 2c.) erfolgt. 
13. Selbständige Gewerbetreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auf- 
trage oder für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bear- 
beitung gewerblicher Erzeugnisse (d. h. in der Haus--Industrie) beschäftigt werden, 
sind bei der Anmeldung nicht mitzuzählen. Ein Kaufmann (Fabrikant), welcher 
100 Hausweber beschäftigt, hat deshalb allein noch keinen versicherungspflichtigen Betrieb- 
Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittels elementarer Kraft betriebenen 
Webstuhl einen Arbeiter beschäftigen, so müßte der Hausweber (nicht der Fabrikant, 
für den er arbeitet) diesen Betrieb gemäß Ziff. 14 anmelden. 
14. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars. 
empfehlen. 
15. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe 
oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen 
zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungs- 
pflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm un- 
benommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus 
denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt. 
16. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders 
darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis 
zum 1. September 1884 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu 
1000 Mark angehalten werden können. 
Formular für die Anmeldung. 
Staat Kreis (Amt) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Regierungsbezirk GEemeinde= (Guts.) Bezirk 
Anumeldung 
auf Grund des §. 11 des Unfallversicherungs-Gesetzes. 
Name a Zahl der durch- T * 
des Gegenstand . t * beschäf- 2 
des e tigten versiche- 
Unternehmers .. Z 
· iebes? rungspflichtigen 
(Firma). Berriebes7 Berriebes ). Personen. " 
i il 
.,den....1884. 
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
  
) Z. B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei, -Färberei, -Appretur, Holzsägemühle,
	        
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