388 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
Abs. 219.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen dieses
Gesetzes ganz oder theilweise in Kraft treten, mit Zustimmung des Bundesraths
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Eesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land-
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Bom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132)7.
A. Unfallversicherung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Umfang der Versicherung.
8. 1. Alle in land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Ar-
beiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn
oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der
bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes versichert 2).
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten in land= und forstwirth-
schaftlichen, nicht unter §. 1 des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884
(R. G. Bl. S. 69) fallenden Nebenbetrieben!?).
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, in welchem Um-
fange und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer der unter Abs. 1 fallen-
den Betriebe versichert, oder Familienangehörige, welche in dem Betriebe des
Fenrahauptes beschäftigt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sein
ollen?).
Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter anzusehen ist, wird
durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft (§. 13) für ihren Be-
zirk festgestellt.
Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der
Betrieb der Kunst= und Handelsgärtnerei, dagegen nicht die ausschließliche Be-
wirthschaftung von Haus= und Ziergärten!).
Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als land= oder forstwirth-
schaftliche Betriebe anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichs-
Versicherungsamt.
§. 2. Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe sind berechtigt, andere
nach §. 1 nicht versicherte in ihrem Betriebe beschäftigte Personen und, sofern
1) Abs. 2 ist außer Kraft gesetzt durch Art. 32 Ges. 10. April 1892 (R. G. Bl.
S. 379).
2) Kommentare von Zeller, Nördlingen 1886, Just, Berlin 1887, v. Woedtke,
2. Aufl., Berlin 1888; Handbuch der Unfallversicherung, Leipzig, 2. Aufl. 1897.
Das Gesetz ist zum Gebrauche für den Preußischen Verwaltungsbeamten zum
Abdrucke gelangt. Demgemäß sind diejenigen Bestimmungen, die durch das preu-
Khische Ges. 20. Mai 1887 (G. S. S. 189) beseitigt oder abgeändert sind, einge-
klammert und die Bestimmungen des letzteren mit lateinischen Buchstaben dahinter
gesetzt. Zum Reichsgesetz und Landesgesetz ist die Ausf. Anw. 4. Juni 1887 (M.
Bl. S. 125) ergangen, die hinter dem Gesetze abgedruckt ist.
:) Die Holzfällung einschließlich der Herrichtung des Holzes im Walde zum
Verkauf fällt unter das Gesetz, mag sie einen Theil des forstwirthschaftlichen Betriebes
des Waldbesitzers oder den selbständigen Betrieb eines Waldkäufers bilden, E. O. B-
XXII. 367; desgl. in der Regel die Pflege und Unterhaltung größerer Baumpflan
zungen, iusbesondere auch städtischer Anlagen (Promenaden), Amtl. Nachr. R. V. -
1858 S. 336, Haudb. S. 506.
4) Vergl. Res. 29. Sept. 1887 (M. Bl. S. 254).
5) Seitens Preußens nicht geschehen.