Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 391 
geschriebenen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause 
gewährt werden, und zwar: 
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer 
Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn 
die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung 
stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; 
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht 
den im §. 7 Ziff. 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene 
Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen 
nspruch haben würden. · 
§. 9. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die Rente (8§. 6 bis 8) 
solchen versicherten Personen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlich ganz 
oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feuerung, 
ahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung 2c.) beziehen, sowie den Hinterbliebenen 
oder Angehörigen solcher Personen, nach Verhältniß ebenfalls in dieser Form 
gewährt wird. Der Werth dieser Naturalbezüge ist gemäß 8. 3 festzusetzen. 
8. 10. Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle eines Arbeiters!) 
hat die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, demselben die 
Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs- 
Gesetzes vom "4 s (R. G. Bl. S. 417) bezeichneten Umfange zu gewähren. 
Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit die Verletzten auf Grund landes- 
gesetzlicher Bestimmungen, oder auf Grund, der Krankenversicherung Anspruch 
auf eine gleiche Fürsorge haben, oder nach F. 136 dieses Gesetzes von der Ver- 
sicherungspflicht befreit sind, oder sich im Auslande aufhalten. Soweit aber 
bolchen Personen die im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes 
czeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, 
at die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. 
* zu diesem Zwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verdpflichteten zu 
atten. 
G6 Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat die 
harmeinde ihres Wohnortes die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen unter Vorbe- 
alt des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten:) zu übernehmen. 
d Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk 
er Sitz des Betriebes (8. 14) belegen ist. 
sel Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen 
bst zu übernehmen. Dieselbe ist ferner befugt, der Gemeinde-Krankenversicherung 
er Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für denselben 
über die dreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu 
ertragen. In diesem Falle hat sie die gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 
K Als Ersatz der Kosten des Heilverfaohrens gilt die Hälfte des nach dem 
" ankenversicherungs-Gesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, 
fern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 
  
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c. 
Kr §. 11. Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen 
trianken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Be- 
debsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten, sowie deren Ange- 
rigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung 
som emeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Per- 
pa#en wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Ver- 
chtung Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten 
bau 9) „Arbeiter“ sind auch die ohne Lohn oder Gehalt im Betriebe des Familien- 
rm–Wisr beschäftigten Familienangehörigen, ausgenommen Ehegatten, E. O. V. XIX. 
dien Auf andere Bersicherte, z. B. Unternehmer und Betriebsbeamte, erstreckt sich 
zerpflichtung der Gemeinde aus §. 10 Abs. 1 nicht. . 
Ver ) Insbesondere gegen die Beschäftigungsgemeinde als die nach Abs. 1 eigentlich 
pflichtete, Erk. O. V. G. 5. Jan. 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 381).
	        
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