34 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe.
Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei- und die Gemeinde-
Behörde gutachtlich zu hören!). «
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den gemein-
Zu Anmerkung 2 auf S. 83.
Nähe der beabsichtigten neuen Kleinhandlung befindlichen Gastwirthschaften jedenfalls
mit in Betracht zu ziehen, Erk. O. B. G. 28. Juni 1873.
Für jedes Dorf mit zahlreicherer Bevölkerung, welches nicht im Zusammen-
hange mit einer anderen, eine Schankwirhhschaft besitzenden Ortschaft steht, ist in der
Regel wenigstens eine Branntwein-Debitstelle als ein Bedürfniß anzuerkennen, Res.
14. Jan. 1873 (M. Bl. S. 13). (In casu handelte es sich um eine Ortschaft mit
über 500 Seelen, die von der nächsten, mit einer Schankstätte verfehenen Orrschaft
½ Meile entfernt lag.) · » « »
Nach dem Erk. O. B. G. 5. Mai 1879 hat die zuständige Behörde bei der
Eutscheidung der Bedürfnißfrage nicht von der Voraussetzung auszugehen, daß das
Fehlen der Wirthschaft von dem Publikum überhaupt als ein Mangel empfunden
werden würde, sondern für die Ertheilung der Konzession genügt schon der Umstand,
daß bestimmte Kreise der Bevölkerung mit Vorliebe das fragliche Lokal be-
suchen und den Fortbestand resp. die Herstellung der Schankwirthschaft für wünschens-
werth erachten. In diesem Falle würde die zuständige Behörde ihre Konzesfion nicht'
vorenthalten können, auch wenn ganz in der Nähe der zu konzessionirenden Wirtd-
schaft mehrere andere gleichartige Wirthschaften bestehen, die aber von anderen Gesell-
schaftskreisen frequentirt werden. .
Wenn die Schankberechtigung mit einem Grundstücke verbunden ist, so ist da-
mit die Prüfung der Bedürfnißfrage ausgeschlossen und es kann auch die Lage des
Lokals keiner weiteren Prüfung unterliegen; nur in Betreff seiner Beschaffenheit
kommt §. 33 Nr. 2 zur Anwendung, Erk. 28. Nov. 1877 (E. O. V. III. 246).
Die Existenz der Realschankgerechtigkeit ist nicht von der Eintragung im Grundbuche
bedingt, Erk. 1. April 1882 (E. O. B. VIII. 272). Der spätere Erwerber ist aber
nicht von dem Ersordernisse der obrigkeitlichen Genehmigung des Betriebes befreit,
Erk. O. Trib. 27. Febr. 1878 (O. R. XIX. 98).
1) Und zwar nicht nur daun, wenn die Bedürfnißfrage zu Zweifeln Anlaß giebt,
sondern auch insoweit es sich um die Erörterung von Bedenken gegen die Person des
die Konzession Nachsuchenden oder von Zweifeln über die Angemessenheit des Lokals
handelt, Res. 14. Sept. 1879 (M. Bl. S. 253), ohne daß deren Gutachten unbe-
dingt maßgebend ist, E. O. B. I. 311, VIII. 254.
Wegen der Berhinderung der Ueberhandnahme der Zahl der Gast= und Schank-
wirthschaften, sowie der Kleinhandlungen mit Branutwein und Spiritus vergl. Ref.
15. Jan. 1894 (M. Bl. S. 28). Danach haben die Polizeibehörden ihr Wider-
spruchsrecht mit Umsicht und Nachdruck zu handhaben, sie sowohl, wie erforderlichen-
falls die Vorsitzenden der Konzessionsbehörden, haben von dem zulässigen Rechtemittel
Gebrauch zu machen, sobald Konzessionen über das Bedürfniß hinaus, oder trotz we-
sentlicher Mängel in der Person oder in dem Lokal, ertheilt werden sollten. Sofern
in einer Gemeinde von mindestens 15,000 Seelen noch kein Ortsstatut gemäß §. 33
Gew. O. in Verbindung mit Bek. 14. Sept. 1879 (M. Bl. S. 254) eingeführt,
und die Frage des Bedürfnisses daher außer bei Brauntwein- und Spiritusschank
und Kleinhandel nicht zu prüfen ist, sind die Gemeindebehörden, soweit es nicht bereits
geschehen, unter eingehender Darlegung der dafür sprechenden Gründe zum Erlasse
eines entsprechenden Ortsstatuts aufzufordern. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg,
so ist sie bei jeder geeigneten Gelegenheit mit Nachdruck zu wiederholen.
Denselben Zweck verfolgt ein Res. 23. Juli 1896 (M. Bl. S. 140), in dem
den Vorsitzenden der Konzessionsbehörden mit Rücksicht auf ein Erk. O. B. G. 18. Mai
1896, wonach Beschlüsse der Kreis- (Stadt-). Ausschüsse, wodurch mangels Wider-
spruchs der Gemeinde= und der Ortspolizeibehörde Konzessionen. zum Betriebe der
Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder
Sprritus im Beschlußverfahren ertheilt werden, endgültig seien, aufgegeben wird, in
allen ihnen geeignet erscheinenden Fällen die Ortspolizeibehörde, nöthigenfalls durch
Anrufung der Aufsichtsbehörde, zur rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs zu ver-
anlassen und, soweit erforderlich, zur Durchführung des Berwaltungsstreitverfahrens
bie zur endgültigen Emscheidung des Bezirksausschusses.