394 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
Die Gemeindevertretung oder, wo solche nicht besteht, die Gemeindebehörde
bezeichnet aus der Mitte der der Gemeinde angehörigen Unternehmer oder
bevollmächtigten Betriebsleiter Wahlmänner, deren Zahl die Landes-Central-
behörde bestimmt. Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche von den
Landes-Centralbehörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen. Die
letzteren wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Vertreter,
aus welchen die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht. Im Uebrigen
wird das Wahlverfahren durch eine von der Landes-Centralbehörde zu erlassende
Wahlordnung geregelt, in welcher die Vertreter auf die Wahlbezirke nach der
Zahl der Wahlmänner so zu vertheilen sind, daß mindestens ein Vertreter auf
je zwanzig Wahlmänner entfällt. Die Landes-Centralbehörde kann die Be-
stimmung der Wahlbezirke und den Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen
Behörde übertragen. » ·» Z
Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaates
hinaus, so werden die Obliegenheiten der Landes-Centralbehörde vom Reichs-
Versicherungsamt im Einvernehmen mit den Centralbehörden der betheiligten
Bundesstaaten wahrgenommen.))
Art. III. Ges. 20. Mai 1887: Für jede Gemeinde bezeichnet die Gemeinde-
vertretung oder, wo eine solche nicht besteht, die Gemeindebehörde aus der
Mitte der der Gemeinde angehörenden, unter dieses Gesetz fallenden Unternehmer
oder bevollmächtigten Betriebsleiter einen Wahlmann. Innerhalb jedes Kreises
(Oberamtsbezirks) wählen die demselben angehörenden Wahlmänner aus ihrer
Mitte je einen Vertreter. In. denjenigen Gemeinden, welche einen Kreis für
sich bilden, wird der Vertreter aus der Zahl der unter dieses Gesetz fallenden
Unternehmer oder Betriebsleiter durch die Gemeindevertretung bezeichnet.
biese Vertreter bilden die konstituirende Genossenschaftsversammlung
(Art. I.).
Auf die späteren Genossenschaftsversammlungen (S. 23 des Reichsgesetzes)
finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. Jedoch kann durch
das Genossenschaftsstatut (S. 22 des Reichsgesetzes) vorgeschrieben werden,
dass die Zahl der für jeden Kreis zu wählenden Vertreter vermehrt oder ver-
mindert wird, und dass im letzteren Falle Kreise zu gemeinsamen Wahblbezirken
vereinigt werden.
Die Berufung und Leitung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung
(§§. 20 und 21 des Reichsgesetzes) liegt — soweit sie nicht dem provisorischen
Genossenschaftsvorstand zusteht — auch in dem Falle, dass der Bezirk der
Genossenschaft über die Grenzen des Staates hinausgeht (vergl. S. 114 des
Reichsgesetzes), der Landes-Centralbehörde oder deren Beauftragten ob ?.
§. 21. Die Berufung der konstituirenden Genossenschafts versammlung er-
folgt (wenn der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaates
hinausgeht, durch das Reichsversicherungsamt, im Uebrigen) ) durch die Central-
behörde (des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Genossenschaft gehört)!7),
— oder durch eine von der Centralbehörde zu bestimmende andere Behörde.
Die Versammlung findet in Gegenwart eines Beauftragten derjenigen Be-
hörde, welche dieselbe einberufen hat, statt. Der Beauftragte hat die Ver-
sammlung zu eröffnen, die Wahl eines aus einem Vorsitzenden, zwei Schrift-
führern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden provisorischen Vorstandes
herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten.
Nach erfolgter Wahl übernimmt der provisorische Vorstand die Leitung der
Verhandlung, führt die Geschäfte bis zur Uebernahme derselben durch den
definitiven Vorstand und beruft erforderlichenfalls die weiteren Genossenschafts-
versammlungen. In den Genossenschaftsversammlungen muß der Beauftragte
der Behörde auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach Stimmen-
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
1) S. Anm. 2 oben S. 388.
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 Abschn. II.