396 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt
wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den
krasilurtichen Genossenschaftsvorstand (§. 21) die Beschwerde an den Bundes-
rath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die
Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten,
so sind die Vertreter (§. 20) innerhalb vier Wochen zu einer neuen Genossenschafts-
versammlung behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit
des §. 21 zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen
Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs-
Versicherungsamt erlassen. 4
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver-
sicherungsamts!). Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier
Wochen die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c.
§. 25. Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschafts-
vorstand durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundes-
staates sich nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amt-
lichen Veröffentlichungen der Landes-Centralbehörde bestimmte Blatt bekannt
zu machen:?):
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2. die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,
3. die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions-
vorstände sowie, falls von den Bestimmungen des §. 26 Gebrauch gemacht ist,
die betreffenden Organe der Selbstverwaltung.
bri Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Genossenschaftsvorstände.
§. 26. Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der
Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut
der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen
Organen der Genossenschaft übertragen sind.
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten
werden:
1. Die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,
2. Abänderungen des Statuts,
3. (die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht einem
Ausschusse der Genossenschaftsversammlung von der letzteren übertragen wird)).
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann für einen bestimmten
Zeitraum die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung (sowie die Verwaltung
der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum
Theil) ) ganz oder zum Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren
Zustimmung übertragen werden. Eine solche Uebertragung bedarf der Ge-
nehmigung der Landes-Centralbehörde.
Art. IV. Ges. 20. Mai 1887: Durch Beschluss der konstituirenden oder
einer späteren Genossenschaftsversammlung kann die Verwaltung der Genossen-
schaft beziehungsweise der Sektion, soweit sie den Vorständen zustehen würde,
an Organe der Selbstverwaltung übertragen werden. Wird eine solche Ueber-
tragung beschlossen, so tritt:
I. an die Stelle des Genossenschaftsvorstandes der Provinzialausschuss;
II. an die Stelle des Sektionsvorstandes der Kreis- (Stadt-) Ausschuss.
Für den Stadtkreis Berlin wird der Sektionsvorstand nach näherer Be-
stimmung des Genossenschaftsstatuts (S. 23 des Reichsgesetzes) gebildet 2).
1) Vergl. Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 22.
2) Ein Auszug hiervon ist von den Regierungspräsidenten vierteljährlich im
Amtsblatt zur Kenntniß der Ortspolizeibehörden zu bringen, Res. 25. Juni 1888
(M. Bl. S. 123).
:) S. Anm. 2 oben S. 388.