398 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
§. 32. Solange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft
nicht zu Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetz-
lichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versiche-
rungsamt die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch
Beauftragte wahrnehmen zu lassen.
Maßstab für die Umlegung der Beiträge.
; 33. Durch das Statut kann, sofern nicht durch die Landesgesetzgebung
die Versicherung der Familienangehörigen des Betriebsunternehmers ausge-
schlossen ist (§. 1 Abs. 3), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen
durch Zuschläge zu direkten Staats= oder Kommunalsteuern aufgebracht werden.
Sofern das Statut eine solche Vorschrift enthält, muß dasselbe auch darüber
Bestimmung treffen, wie solche Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde
gelegte Steuer für ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu
entrichten haben, zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind.
Sofern das Statut die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern nicht
vorschreibt, erfolgt die Umlegung der Beiträge nach der Höhe der mit dem
Betriebe verbundenen Unfallgefahr und dem Maß der in den Betrieben durch-
schnittlich erforderlichen menschlichen Arbeit.
Gefahrenklassen und Abschätzung.
§. 34. Jede Gemeindebehörde:) hat für ihren Bezirk nach Bildung der
Berufsgenossenschaft binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt u bestim-
menden und öffentlich bekannt zu machenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher
Unternehmer der unter S. 1 fallenden Betriebe aufzustellen und dem Genossen-
schaftsvorstande (durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde):) zu
übersenden. (In dem Verzeichnisse ist für jeden Unternehmer anzugeben, wie-
viel versicherte männliche und weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter derselbe
dauernd und wieviel versicherte Personen derselbe vorübergehend im Jahres-
durchschnitt beschäftigt; bezüglich der letzteren ist auch die durchschnittliche Dauer
der Beschäftigung anzugeben.)2)
Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über
die vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist
durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten?). Wird die
Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeinde-
behörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse
zu verfahren.
Art. VI. Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden folgende
Bestimmungen Anwendung:
. Ueber die Aufstellung der Verzeichnisse der Betriebsunternehmer (§. 34
des Reichsgesetzes) hat der Genossenschaftsvorstand nähere Bestimmung zu
treffen.
§. 35. Durch die Genossenschaftsversammlung find für die der Genossen-
schaft angehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen
Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß
der in denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Ge-
fahrentarif).
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen
werden. .
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Geneh-
migung des Reichs--Versicherungsamts.
Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-
Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten
die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Verficherungsamt nach Anhörung
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4.
2) S. Anm. 2 oben S. 388.
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 21.5