land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 399
der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif
selbst festzusetzen. #„
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens Kwei Rechnungsjahren
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in
den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen.
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichrisse der in den einzelnen Be-
ieben vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle
der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder
enderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die
Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren
etrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen
oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahren=
klassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
enehmigung des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der
vorgekommenen Unfälle vorzulegen.
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver-
schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung
beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der
Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann
zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Be-
trieben vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr in
en einzelnen Betrieben eine wesentlich verschiedene ist.
S§. 36. Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der
in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung
d. 34) die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung
eines Betriebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei sind dauernd
beschäftigte Arbeiter mit dreihundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die
Arbeitstage weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes
(. 6 Abs. 3) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, die Arbeits-
leistung von Betriebsbeamten, Betriebsunternehmern und deren nicht versicherten
Familienangehörigen (§. 1 Abs. 3) aber nicht zu berücksichtigen (vergl. §. 80).
S§. 37. Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (§. 35), so-
wie die Abschätzung der Vertrkeb. (§. 36) liegt nach näherer Bestimmung des
Statuts (§F. 22) den Organen der Genossenschaft ob.
1 Art. VI, 1 Abs. 2 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden
olgende Bestimmungen Anwendung: — — —
"1. Dem Sektionsvorstande liegt die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahren-
lassen (§. 35 des Reichsgesetzes), sowie die Abschätzung der Betriebe (§. 36
s Reichsgesetzes) nach näherer Bestimmung des Statuts (§. 22 des Reichs-
Sesetzes) ob.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben
duf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs= und Arbeiterverhältnisse
laclenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veran-
agung und Abschätzung erforderlich ist.
niß. 8. 38. Den Gemeindebehörden:) sind seitens der Genossenschaft Verzeich-
isse mitzutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als
fur Genossenschaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung nicht nach
um Maßstabe von Steuern erfolgt, welches das Ergebniß der Veranlagung
un Abschätzung der Betriebe ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt
ngenommen sind. Die Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei
auschen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist
ortsübliche Weise bekannt zu machen. "
neh Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunter-
zei mer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Ver-
chisse, sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung ihrer Betriebe (bei dem
) Auef. Anw. 4. Juni 1887 I. 4.