Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 399 
der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif 
selbst festzusetzen. #„ 
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens Kwei Rechnungsjahren 
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in 
den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. 
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichrisse der in den einzelnen Be- 
ieben vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle 
der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder 
enderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die 
Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren 
etrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen 
oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahren= 
klassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
enehmigung des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der 
vorgekommenen Unfälle vorzulegen. 
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver- 
schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung 
beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der 
Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann 
zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Be- 
trieben vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr in 
en einzelnen Betrieben eine wesentlich verschiedene ist. 
S§. 36. Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der 
in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung 
d. 34) die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung 
eines Betriebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei sind dauernd 
beschäftigte Arbeiter mit dreihundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die 
Arbeitstage weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes 
(. 6 Abs. 3) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, die Arbeits- 
leistung von Betriebsbeamten, Betriebsunternehmern und deren nicht versicherten 
Familienangehörigen (§. 1 Abs. 3) aber nicht zu berücksichtigen (vergl. §. 80). 
S§. 37. Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (§. 35), so- 
wie die Abschätzung der Vertrkeb. (§. 36) liegt nach näherer Bestimmung des 
Statuts (§F. 22) den Organen der Genossenschaft ob. 
1 Art. VI, 1 Abs. 2 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden 
olgende Bestimmungen Anwendung: — — — 
"1. Dem Sektionsvorstande liegt die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahren- 
lassen (§. 35 des Reichsgesetzes), sowie die Abschätzung der Betriebe (§. 36 
s Reichsgesetzes) nach näherer Bestimmung des Statuts (§. 22 des Reichs- 
Sesetzes) ob. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben 
duf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs= und Arbeiterverhältnisse 
laclenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veran- 
agung und Abschätzung erforderlich ist. 
niß. 8. 38. Den Gemeindebehörden:) sind seitens der Genossenschaft Verzeich- 
isse mitzutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als 
fur Genossenschaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung nicht nach 
um Maßstabe von Steuern erfolgt, welches das Ergebniß der Veranlagung 
un Abschätzung der Betriebe ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt 
ngenommen sind. Die Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei 
auschen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist 
ortsübliche Weise bekannt zu machen. " 
neh Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunter- 
zei mer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Ver- 
chisse, sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung ihrer Betriebe (bei dem 
) Auef. Anw. 4. Juni 1887 I. 4.
	        
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