402 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren
Bezirk der größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die be-
theiligten Gemeinden und der Unternehmer sich über einen auderen Betriebsfitz
einigen.
Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirthschaftlicher
Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb.
Wahlberechtigt und wahlfähig sind die Mitglieder der Genossenschaft nur
dann, wenn sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
§. 45. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter §. 1
fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Bildung der Genossenschaft bestehen,
mit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem
Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. —
§. 46. Von der Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Gemeindebe-
hörde 1 (durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde) :) dem (Genossen-
schafts-) Sektionsvorstande Kenntniß zu geben. Derselbe hat die Zugehörigkeit
zur Genossenschaft zu prüfen. (Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist nach
38§. 37 und 38 zu verfahren. Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, so hat der
Genossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungsbehörde hiervon Mittheilung
zu machen. Diese hat sodann die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts
einzuholen) 2).
Art. VI, 3 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden folgende
Bestimmungen Anwendung: — — —
3. Von der Eröffnung eines neuen Betriebes (5. 46 des Reichsgesetzes)
hat die Gemeindebebörde dem Sektionsvorstande Kenntniss zu geben. Derselbe
hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen.
Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist nach 88. 37 und 38 des Reichs-
gesetzes und nach Ziff. 2 dieses Artikels zu verfahren.
Wird die Zugehörigkeit beanstandet, so hat der Sektionsvorstand die Ent-
scheidung des Genossenschaftsvorstandes einzuholen
Wird auch von diesem die Zugehörigkeit abgelehnt, so ist die Angelegen-
heit an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben.
§. 47. Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der
Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut fest-
zusetzenden Frist (dem Genossenschaftsvorstande):) anzuzeigen. Ist die Anzeige
von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder
umzulegenden Beiträge von dem bisherigen Unternehmer bis für dasjenige
Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne
daß dadurch der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden
Verhaftung für die Beiträge entbunden ist.
Art. VI. 4 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden folgende
Bestimmungen Anwendung: — —
4. Die „Anzeige“ auf Grund des S. 47 des Reichsgesetzes, sowie die
„Anmeldung“ auf Grund des S. 48 des Reichsgesetzes ist bei dem Sektionsvor-
stande anzubringen. Gegen Bescheide des Sektionsvorstandes steht dem Be-
triebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an
den Genossenschaftsvorstand und gegen dessen Bescheid binnen gleicher Frist
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
§. 48. In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe,
welche für die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung
der Beiträge (8§. 16, 33, 35, 36) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des
—— Verfahrens (hat das Genossenschaftsstatut (§. 22) Bestimmung zu
treffen)2)2).
Gegen die auf die Anmeldung ider Aenderung oder von Amtswegen er-
gehenden Bescheide (der zuständigen Genossenschaftsorgane) steht dem Be-
triebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde (an
das Reichs-Versicherungsamt) 2) zu.
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4.
2) Siehe Anm. 2 oben S. 388.
3) Ges. 20. Mai 1887 Art. VI, 4.