404 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
verbände 1) nach näherer Bestimmung der Landes-Centralbehörde berufen. Das
hierbei zu beobachtende Verfahren wird durch ein in Gemäßheit der Bestim-
mungen des Absatzes 4 zu erlassendes Regulativ geregelt.
Für jeden Beisitzer ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen,
welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.
Die Amtsdauer der Gersier und Stellvertreter währt vier Jahre. Alle
zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die
erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst ent-
scheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während seiner Amtsdauer aus,
so treten für den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge für
ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter können wieder bestellt
werden.
8 52. Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder
des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes-Central-
behörde (§. 51 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen be-
stimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen.
§. 53. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren
Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der
29 Abs. 2 und 30 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen
eisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden
Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen
entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren
Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.
Art. VII. Ges. 20. Mai 1887: Ueber die den Beisitzern der Schiedsgerichte
zu gewährenden Vergütungen (§. 53 Abs. 2 des Reichsgesetzes), — — — trifft
das Genossenschaftsstatut Bestimmung.
Art. VIII. Ges. 20. Maf 1887: Für die Befugniss zur Ablehnung des Amtes
eines Beisitzers des Schiedsgerichtes (S. 53 Abs. 2 des Reichsgesetzes) ist §. 29
Abs. 2 des Reichsgesetzes massgebend.
Die Behörde, welche das im §. 51 Abs. 4 und 5 vorgesehene Regulativ
erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegen-
heiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu
fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen.
Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse.
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine
Wahl nicht zu Stande, so hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die
untere Verwaltungsbehörde:) in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts
belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu.
ernennen.
Verfahren vor dem Schiedsgericht.
§. 54. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhand-
lungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes,
in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen
und Sachverständige — auch eidlich — zu vernehmen.
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens
je einer als Beisitzer mitwirken. Z
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt?).
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor dem-
selben trägt die Genossenschaft.
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine
Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 5 und 6.
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2.
3) Vd. 13. Nov. 1887 (R. G. Bl. S. 523).