land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 405
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
Anzeige und Untersuchung der Unfälle.
§. 55. Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle,
durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine
orperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen
oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Orts-
polizeibehörde ) schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.
Dieselbe muß binnen zwei Tage nach dem Tage erfolgen, an welchem der
Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat.
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls
#n Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu
eiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung
des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.
hent uͤt Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamt fest-
ellt).
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach
näherer Anweisung derselben zu erstatten.
b 8. 56. Die Ertspolizeibehörden 1), im Falle des §. 55 Abs. 5 die Betriebs-
orstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle, ein Unfallverzeichniß
zu führen).
# §. 57. Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherte
Verson getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich
en Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur
Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde !) sobald wie möglich einer
ntersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:
1. die Veranlassung und Art des Unfalls,
2. die getödteten oder verletzten Personen,
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen,
4. der Verbleib der verletzten Personen,
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche
nach S. 7 einen Entschädigungsanspruch erheben können.
d §. 58. An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Vertreter
r Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Ge-
leeindebehörde bezeichnete Arbeiter (§. 59), sowie der Betriebsunternehmer,
(#erer entweder in Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist
dem Genossenschaftsvorstande)) dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder
unn von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 59) und dem Betriebs-
gebernehmer vor der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu
enne (Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt oder)6) sind von der
leiossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Ein-
maung der Untersuchung an den Sektionsvorstand bezw. an den Vertrauens-
nn zu richten.
ge Art. VII. Abs. 2 Ges. 20. Mai 1887: Ueber die Vertretung der Berufs-
hossenschaften bei den Untersuchungsverhandlungen (§. 58 des Reichsgesetzes),
trifft das Genossenschaftsstatut Bestimmung. 4
und Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag
Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen.
Bet §. 59. Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den
hörrrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Personen ange-
* wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassenmitglieder zum Zweck
P½ heilnahme an den Unfalluntersuchungen (§. 58) für den Bezirk einer oder
n Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 3.
i Bek. 23. März 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 123).
) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 19.
à Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1.
S. Anm. 2 oben S. 388.