406 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
mehrerer Ortspolizeibehörden:) je einen Bevollmächtigten und zwei Ersatz-
männer, deren Name und Wohnort den betheiligten Ortspolizeibehörden mit-
zutheilen ist.
Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen
an der Wahl nicht theil. ·
Wenn ein in Gemäßheit dieser Bestimmungen gewählter Bevollmächtigter
oder Ersatzmann nicht vorhanden ist, so bezeichnet die Gemeindebehörde?) des
Ortes, an welchem der Unfall sich ereignete, auf Ersuchen der für die Unter-
suchung zuständigen Behörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungs-
verhandlungen theilnehmen kann.
Hierbei sind die Bestimmungen des §F. 49 zu beachten.
§. 60. Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeinde-
behörde 2 bezeichneten Arbeiter (§. 59), welcher an der Untersuchung des Unfalls
theilgenommen hat, wird nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmen-
den Fäden für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz geleistet. Die Festsetzung
erfolgt durch die Ortspolizeibehörde ?7.
Art. VII. Abs. 3 Ges. 20. Mai 1887: Ueber den dem Bevollmächtigten der
Krankenkasse, oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter zu
gewährenden Ersatz für entzogenen Arbeitsverdienst (s. 60 des Reichsgesetzes)
— — — trifft das Genossenschaftsstatut Bestimmung.
Von dem über die Untersuchung ausgenommenen Protokoll, sowie von demn
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag
Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.
§. 61. Bei den im §. 55 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vor-
gesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Be-
stimmungen der §§. 57 und 58 vorzunehmen und die Vergütung für den
Bevollmächtigten der Krankenkasse oder den von der Gemeindebehörde) bezeich-
neten Arbeiter (§. 59) festzusetzen hat.
Entscheidung der Vorstände.
§. 62. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten
rsiberten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten
erfolgt: 6
(I. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand
der Sektion, wenn es sich handelt
a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, n
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbs-
unfähigkeit zu gewährende Rente,
c) um den Ersatz der Beerdigungskosten;
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Ent-
schädigungen in den Fällen der Ziff. 1 und 2 durch einen Ausschuß des
Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtlichs
Beauftragte [Vertrauensmänner] und in den Fällen der Ziff. 2 auch durch den
Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes z#
bewirken ist) ).
Art. VII. Abs. 4 Ges. 20. Mai 1887: Ueber das Organ, bei welchem der
Entschädigungsanspruch anzubringen ist (S. 64 des Reichsgesetzes), — ——
trifft das Genossenschaftsstatut Bestimmung
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten
durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist,
Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.
§. 63. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben
die im §. 62 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untel
suchung (§§. 57 bis 61) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie vo
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 l. 3.
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4.
2) S. Anm. 2 oben S. 388.